Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Gemäß § 652 Abs. 1 BGB
sind Sie dann zur Entrichtung eines Maklerlohns verpflichtet, wenn Sie für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn versprochen haben, wenn der Vertrag infolge der Vermittlung zustande kam.
2.Ein schriftlicher Vertrag ist nicht notwendig, § 653 BGB
. Die Provision gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Vermittlung nur gegen Provision zu erwarten ist, was bei einem Hauskauf der Fall sein dürfte.
3.Da Sie auf das Haus über die Anzeige des Maklers aufmerksam geworden sind, sind Sie über seine Vermittlung zur Gelegenheit des Vertragsabschlusses gelangt. Demnach müssten Sie die Provision des Maklers bezahlen. Der Makler muss allerdings nachweisen, dass er mit Ihnen verhandelt hat und der Vertrag über ihn zustande gekommen ist, Urteil des OLG Nürnberg vom 9.11.2000, Az. 2 U 2770/00
.
4.Für die Entstehung des Anspruchs ist es nicht maßgeblich, wieviel Arbeit der Makler aufgewendet hat, vielmehr ist ausschlaggebend, ob Sie über seine Leistung von der Bereitstellung des Objekts erfahren haben, was hier der Fall ist. Die Kündigung des Verkäufers spielt für den Anspruch des Maklers Ihnen gegenüber keine Rolle.
5.Nach Ihrer Schilderung müssen Sie aller Voraussicht nach die Provision entrichten. Dies gilt vorbehaltlich einer konkreten Sachverhaltsermittlung und Prüfung. Sie können jedoch vor dem Abschluss des Vertrages mit dem Makler eine Provision vereinbaren, die niedriger ist, als die geforderte Provision.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.01.2008
|
14:55
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
82234 Weßling
Tel: 08153 8875319
Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
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Rückfrage vom Fragesteller
12.01.2008 | 15:07
Nachfrage zu Pkt.3 der Anwort.
Meine Schwester wohnt in dem Dorf 2 Straßen weiter, und sagte mir, das dort in der Nähe ein Haus zu verkaufen sei. Daraufhin habe ich dies mir einmal von außen angeschaut, und dann auf immowelt.de durchgesucht.
Ist dies relevant in Bezug auf Aufmerksam werden ??
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.01.2008 | 17:34
Das würde die Situation dann ändern, wenn Sie aufgrund der Aussage Ihrer Schwester direkt den Eigentümer des Hauses kontaktiert haben. Da Sie aber nun Kontakt über den Makler hatten, ist der Anspruch aller Voraussicht nach zugunsten des Maklers entstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin