Sehr geehrter Ratsuchender,
damit der Makler seinen Mäklerlohn erhält, muss er bei der Vermittung, bzw. dem Abschluss eine Ursache gesetzt haben, d.h. die Tätigkeit des Maklers muss im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss stehen.
Davon wird man nach Ihrer Schilderung aber deshalb nicht ausgehen können, da die Ursache schon VOR dem Maklervertrag gesetzt worden ist, nämlich Ihre Anzeige und die Antwort des möglichen Verkäufers.
Danach wird der Makler vermutlich keinen Anspruch geltend mahen können. "Vermutlich" deshalb, da ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden ist, dessen GESAMTER Inhalt geprüft werden müsste - allein die Bezeichung Exclusivvertrag sagt leider nichts über die rechtlichen Inhalte aus. der Vertrag sollte daher noch geprüft werdn.
Allerdings sollte der Verkäufer SOFORT den Makler von diesem vorvertraglichen Kontakt unterrichten, da er sich sonst schadensersatzpflichtig machen kann. Denn ER ist Vertragspartner des Maklers und ER müsste die Tätigkeit auch zahlen, SOWEIT nicht zwischen Ihnen und dem Verkäufer diese Zahlungslast anders vertraglich vereinbart wird.
Einer Besichtigung steht bei Information des Maklers nichts entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
27. August 2007
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16:27
Antwort
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