Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
1.
"Ist mein Ansprechpartner der Heizungsbaubetrieb, der den Schaden verursacht hat oder dessen Versicherung?"
Ihr Ansprechpartner, d.h. der Anspruchsgegner auf juristisch, ist der Verursacher.
Anders als bei der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht kein sog. Direktanspruch gegenüber der Versicherung.
Dennoch übernimmt die Versicherung die Korrespondenz und Abwicklung mit Ihnen als Geschädigten.
2.
"Kann die Versicherung die Entschädigung mindern, weil die Tapete nicht absolut neu ist?"
Der Betrieb schuldet Ihnen Schadensersatz, der sich gemäß § 249 Abs. 1 und Abs. 2 BGB bemisst.
"Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
"Ist [...] Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
Sie können die Herstellung des Zustands verlangen, der ohne den Schaden bestehen wurde, d.h. den beinahe fünf Jahre alten unbeschädigten Zustand.
Da dies nicht möglich ist, wird ein Abzug neu für alt vorgenommen.
Ein Geschädigter soll sich über das Schadensrecht nicht "Sanieren" können.
> Die Versicherung kann die Entschädigung mindern, wegen des Alters der Tapete.
Wahrscheinlich beträgt die Minderung rund 63 % ( 50%), wenn man von einer Lebensdauer der Tapete von 8 (10) Jahren ausgeht.,
3.
"Kann ich anstelle der Reparatur durch den Malerfachbetrieb auch eine Barentschädigung verlangen?"
Ja, da können Sie (s.o. 2.).
Statt der Renovierung können Sie auch den zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Geldbetrag verlangen, allerdings ohne Umsatzsteuer, da sie keine Rechnung vorlegen.
4.
"Habe ich das Recht, das Kostenangebot des Malerfachbetriebs einzusehen?"
Nein, das haben Sie nicht.
Sie können selbst ein Kostenangebot einholen.
Wenn das der Gegenseite zu hoch ist, werden sie sicher das eigene Angebot offenlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt