Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworte.
In der Gebäudebrandversicherung sind versichert das Gebäude, Garagen und andere Nebengebäude auf dem Grundstück, die im Versicherungsschein genau zu bezeichnen sind.
Unmittelbar durch undichte Rohre, Schläuche und sanitäre Anlagen verursachte Schäden, die beim Hantieren mit Schläuchen und Installationen durch den Versicherungsnehmer entstehen müssen übernommen werden.
Tritt ein Versicherungsfall für die Gebäudebrandversicherung ein, so sind z. B. die infolge des Versicherungsfalles entstehenden Hotelkosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung grds. durch die Versicherung zu übernehmen, bis die Wohnung wieder zu nutzen ist.
Hier müßte jedoch ein genauer Einblick in die Versicherungsbedingungen genommen werden.
Für Schäden an Inventar, etc. wäre die hier fehlende Hausratversicherung in Anspruch zu nehmen.
Zunächst wäre hier jedoch zu prüfen, wer für den Wasserschaden haftbar gemacht werden kann. Dies müßte, da die Haftpflichtversicherung des oberen Eigentümers die Übernahme der weiteren Kosten ablehnt, durch ein Sachverständigengutachten geschehen.
Dieses Gutachten verursacht jedoch Kosten, die Sie vorstrecken müßten und nur im Falle der Haftung der oberen Partei ersetzt bekämen.
Falls hier ein Verschulden des oberen Eigentümers nachgewiesen werden kann, so müßte dessen Versicherung sämtliche Kosten übernehmen.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatierung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.