Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Gem. § 115 VVG
besteht ein Direktanspruch gegen die Versicherung des Schädigers nur im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes. Das Pflichtversicherungsgesetz bezieht sich aber nur auf die Kraftfahrzeuge. Zwar besteht in einigen Bundesländern, außer Baden-Württemberg, Bayern, Meckelnburg-Vorpommern, Thüringen und Sachsen-Anhalt, eine Pflicht für Halter bestimmter Hunde eine Versicherung abzuschließen. Daraus ergibt sich aber kein Direktanspruch gegen die Versicherung. Die Versicherung des Hundehalters hat nur die Pflicht, den Schädiger gegenüber Ihren Ansprüchen freizustellen. Wenn Sie daher den Schädiger verklagen und eine höhere als die bisherige Schadenssumme zugesprochen bekommen, muss die Versicherung Ihnen den Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zahlen.
Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Abweichungen des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Pflichtversicherung außer in Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Sachsen-Anhalt, kommt auf Hund, Rasse und Größe an.
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Diese Antwort ist vom 06.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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