Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:
Nach § 24 Abs. 3 SGB II
sind Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst.
Unglücklich gewählt ist der Begriff Erstausstattung, der sich nicht auf Fälle des Neubezugs einer Wohnung beschränkt und sich jedenfalls auch auf den Totalverlust zuvor vorhandener Gegenstände erstreckt (vgl LSG Hamburg Beschl v 8.6.2005 – L 5 B 139/05 ER AS
).
Wenn Sie infolge der Räumung keine Möbel mehr haben, dann ist m.E. den Anspruch gegeben.
Sie sollten somit auf die schriftliche Ablehnung bestehen, damit Sie diese mit Widerspruch angreifen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Fachanwalt für Migrationsrecht