Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da der Vater 1401-. € netto verdient, ist er unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht nur einer Person gegenüber in die Einkommensstufe 2 einzuordnen, was einen Tabellenunterhalt von 396.- € ergibt.
Nach Abzug des anteiligen Kindergeldes schuldet er einen Zahlbetrag von 314.- €
Da der minderjährige Sohn eigenes Einkommen hat, ist dies auf den Regelunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle anzurechen, vgl. § 1602 Abs. 2 BGB
.
Die von ihm erzielten 901.- € brutto ergeben ein Netto von rund 718.- €.
Von dieser Ausbildungsvergütung bleiben 90.- € anrechnungsfrei. Anzurechnen sind daher 628.- €
Der Nettoverdienst des 17-Jährigen mindert allerdings die Unterhaltslast beider Elternteile und ist deswegen nur zur Hälfte anzurechnen, also mit rund 314.- €.
Da das anrechenbare Einkommen sich mit dem geschuldeten Unterhalt deckt, schuldet der Vater keinen Unterhalt mehr.
Eine Vergleichsrechnung nach den Maßstäben eines Kindes mit eigenem Hausstand ergibt die nachstehende Berechnung:
Bedarf des Kindes = 640.-
Anzurechnen das volle Kindergeld mit 164.- ,
damit ungedeckter Bedarf = 476.-
Anzurechnen das Nettogehalt abzgl. 90.- also mit 718.- €,
danach ebenfalls kein Unterhaltsanspruch mehr.
Sofern der bisherige Unterhalt nicht tituliert ist, können Sie einfach die Zahlung einstellen und Sohn und Mutter kurz informieren.
Ansonsten müsste ggf. eine Abänderungsklage erhoben werden.
Für eine weitergehende Beratung oder Tätigkeit stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Was ist mit tituliert gemeint.Und wie sieht die Unterhaltsleistung aus wenn die Lehre beendet (Sohn wirft hin bzw. schafft die Lehre nicht und wird gekündigt) wird? Wie hoch wäre der Unterhalt im ersten Lehrjahr beim Lehrlingsverdienst von € 580 brutto von 01.05.-31.08.09 gewesen? Der Sohn wird am 15.12. volljährig.
Vielen Dank schonmal für die Info.
Tituliert ist ein Anspruch, wenn es darüber entweder ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich oder eine Schuldurkunde vom Jugendamt gibt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die weiteren Fragen keine Nachfrage sind, sondern eigenständige Berechnungen erfordern.
Sie sollten bei Interesse deswegen eine neue Anfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen