Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Anrechnung auf Pflichtteil - Wie ist §2316, Absatz 4 zu verstehen?

26. Mai 2007 20:01 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Ich beabsichtige, unserem Sohn im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie eine Zuwendung zu geben, die im Fall meines Todes auf seinen Pflichtteil angerechnet werden soll ($2315(1), BGB) (nach meinem Testament wird meine Frau Alleinerbin, unsere beiden Kinder - Sohn u. Tochter - somit Pflichtteilsberechtigte).
In § 2316 findet sich der 4. Absatz: "Ist eine nach Abs. 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung". Diesen Satz verstehe ich nicht: warum die Hälfte? was bedeutet in diesem Zusammenhang "zugleich"?
Ich danke im vorus für die Aufklärung.

Sehr geehrter Ratsuchender,


die Vorschrift des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2316.html" target="_blank">2316</a> Abs. 4 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> regelt das Zusammentreffen von Ausgleichsansprüchen der Pflichtteilsberechtigten untereinander nach § 2316 Abs. 1 BGB mit ihrer Anrechnungspflicht nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2315.html" target="_blank">2315</a> Abs. 1 BGB, wenn also - wie hier - für eine zur Ausgleichung zu bringende Zuwendung gleichzeitig auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet wurde.

Aus § 2316 Abs. 1 BGB ergibt sich nämlich bereits eine Verschiebung der Pflichtteilsquote zu Lasten desjenigen, der die Zuwendung erhalten hat, und zwar (in der Regel) in Höhe der Hälfte der Zuwendung.

Auf den so ermittelten bereinigten Pflichtteil ist die von Ihnen verfügte Anrechnung der Zuwendung dann gemäß § 2316 Abs. 4 BGB auch nur noch mit der Hälfte ihres Wertes vorzunehmen.

Damit wird verhindert, dass die Zuwendung doppelt angerechnet wird.


Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage klären. Sollten Sie noch weiteren Bedarf an Rechtsberatung zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne direkt an mich wenden, wenn Sie möchten. Zunächst können Sie aber auch einfach hier eine Rückfrage stellen, falls noch Etwas unklar geblieben ist.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 30. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER