Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das von Ihnen zitierte BGH Urteil ist auf Ihre familiäre Situation anwendbar, da der Sohn bereits volljährig ist. Der BGH befasste sich im ausgeurteilten Fall jedoch mit einer Familie, bei welcher die volljährige Tochter bei der Mutter wohnte und diese auf Grundlage ihres Einkommen nicht in der Lage war, Barunterhalt zu zahlen. Da hier also nur der Vater zum Barunterhalt verpflichtet war, soll nun auch das Kindergeld in voller Höhe auf die Unterhaltszahlung des Vaters angerechnet werden.
Bei volljährigen Kindern sind nämlich beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, aus wenn das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt.
Die jeweilige Unterhaltspflicht ergibt sich dabei aus den tatsächlichen bereinigten Nettoeinkünften der Eltern.
Der Bedarf wird durch Addition beider Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegt.
Verdienen dann beide Eltern in etwa das selbe, wären diese auch in anteilsmäßig gleicher Höhe zum Unterhalt verpflichtet (jeder zu 50 Prozent).
Das Kindergeld würde dann jeweils hälftig angerechnet.
Betrüge das Einkommen der Mutter z.B. 1/3 des Einkommens des Vaters, würde das Kindergeld zu 2/3 dem Unterhalt des Vaters und zu 1/3 dem Unterhalt der Mutter angerechnet.
Die anteilige Anrechnung hängt also von den jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Eltern und deren anteilsmäßigem Verhältnis ab.
Die Gewährung von Naturalunterhalt spielt dabei tatsächlich keine Rolle.
Ich gehe aber davon aus, dass Sie ebenfalls Einkommen erzielen und damit auch das Recht auf eine anteilsmäßige Anrechnung von Kindergeld haben.
Sie sollten daher eine Berechnung der jeweiligen Barunterhaltspflicht durchführen bzw. vornehmen lassesn. Hier würde sich dann der Anteil ergeben, welcher für die Anrechnung von Kindergeld anzuwenden wäre.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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