Sehr geehrter Ratsuchender,
ist (vermutlich) kein Betriebsrat vorhanden, so kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen, sondern er muss mit allen Arbeitnehmern über die Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit eine einzelvertragliche Vereinbarung treffen. Nur dann kann also Kurzarbeit eingeführt werden.
Und hier versucht der Arbeitgeber offensichtlich, diese Vereinbarung mit den Arbeitnehmern herbeizuführen. Zur Unterschrift sind Sie und Ihre Kollegen aber nicht verpflichtet; der alte Vertrag gilt dann weiter.
Das vorausgeschickt, zu Ihren Fragen:
1.1
Kann mich der Arbeitgeber nun zu Spätschicht rein bestellen, obwohl das mein Arbeitsvertrag normaler weiße nicht vorsieht? Außerdem ohne Angaben zur Dauer der Kurzarbeit? 6 Monate, 12 Monate oder doch lieber 24 Monate?
Nein; die Spätschicht kann er nicht verlangen.
Die Dauer ist nicht angegeben, sodass diese Vereinbarung dann auch später dazu führen kann, dass Kurzarbeit eingeführt wird. Denn "wirtschaftliche Entwicklung" ist nichtssagend.
1.3
Heißt das nun ich soll während der Kurzarbeit unbezahlte Überstunden verrichten, wenn mal wieder viel Arbeit ansteht und die halbe Belegschaft in Kurzarbeit ist?
Überstunden ja, aber nicht unbezahlt. Es muss schon bezahlt werden.
Nur verbieten sich Kurzarbeit und Überstunden, sodass auch dieser Punkt nicht rechtens ist.
2.1
Uns hat man gefragt ob man Täglich 2 Stunden Kürzer Arbeiten will oder doch lieber eine ganze Woche Kurzarbeit (was mehr als 30 Stunden sind). Außerdem wurde uns gesagt, das mit der Kurzarbeit einem " nur " 200€ Brutto im Monat fehlen, was ich mir nicht vorstellen kann.
Ich denke auch, dass "nur" 200 € brutto nicht reichen, sondern die Kürzungen erheblich größer sein werden.
2.3
Ist doch das selbe wie Punkt 1.3 oder Irre ich mich?
Hier wird nicht auf die Kurzarbeit, sondern auf die Dauer der "wirtschaftlichen Entwicklung" abgestellt, also sogar noch etwas mehr ausgeweitet.
Kann ich den Vertrag so unterschreiben wie er ist?
Eindeutiges "Nein". Davon würde ich abraten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Wenn mich nun der AG Kündigt, weil ich diesen Vertrag nicht unterschrieben habe, wie gut stehen die Chancen beim Arbeitsgericht gegen den AG erfolgreich vorzugehen?
Dann Lag ich mit meinem Bauchgefühl doch richtig, den Vertrag nicht zu unterschreiben, vielen dank für die schnelle Antwort!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie lagen mit dem Bauchfühl genau richtig.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten, müssen (und sollten) Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung erheben. Denn so eine Kündigung wäre unwirksam und wird vom gericht dann sicherlich aufgehoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg