Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Anpassung des Arbeitsvertrags wegen Kurzarbeit

| 8. April 2020 19:39 |
Preis: 65,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


20:49

Guten Tag,

heute habe ich von meinem AG einen zusätzliche " Ergänzung zum Arbeitsvertrag " erhalten, den ich Unterschrieben an das Management zurück geben soll. Diesen Vertrag hab ich noch nicht Unterschrieben, sowie alle anderen Mitarbeiter (um die 20), da einige Punkte uns nicht so ganz richtig vorkommen.

Ich habe Vertraglich angegebene Arbeitszeit von Mo-Do 8:00 - 17:00 & Fr 8:00 - 15:30 mit 1 Stunde Mittagspause, eine Wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Bin nun etwa 9 Jahre im Betrieb Angestellt

Uns wurde vom Management aufgefordert keine Überstunden mehr zu machen (Vor der COViD-19 Pandemie und nur Mündlich), da das Weihnachtsgeschäft schlecht lief (wie jedes Jahr). Außerdem wurde uns gesagt, das die Überstunden die wir angesammelt haben, nicht Ausgezahlt werden, somit verfallen sie jeden Monat, kein Zeitkonto oder der gleichen (Vertraglich Geregelt ist es, das Minutengenau ausgezahlt wird oder eben Freizeitausgleich), diese Zeiten werden alle Elektronisch mit einer Stempelkarte erfasst.

Neue Mitarbeiter haben außerdem eine Klausel das der AG den AN auffordern kann Spätschichten zu machen und der gleichen, alte Verträge wie bei mir haben diese Klausel nicht.

Arbeiter für ein Logistik Unternehmen, mit einem Hauptsitz welches einen Betriebsrat hat, bei uns hier im Standort gibt es keinen. Bin als gewerblicher Lagermitarbeiter angestellt.



Nun werde ich den Inhalt des Vertrags abtippen:

(Keine Anschrift des Betriebs angegeben im Vertrag)

- - Ergänzung zum Arbeitsvertrag - -

Vorwort:
Die gegenwärtige weltwirtschaftliche Situation unseres Unternehmens in Verbindung mit den Einflüssen der aktuellen Corona Pandemie und die entsprechenden Vorankündigungen unserer Auftraggeber veranlassten die Unternehmensleitung die Einführung von Kurzarbeit zu prüfen. Sinkende Volumina führen zu einer Verringerung des Beschäftigungsbedarfs und damit zu einer fehlenden Vollauslastung der Beschäftigungsverhältnisse. Die Änderung des Beschäftigungsbedarfs hat Auswirkungen auf den Personalbestand.
Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen möchte die Unternehmensleitung für eine begrenzte Zeitdauer Kurzarbeit für kaufmännische und gewerbliche Arbeitnehmer einführen.

- 1. Einführung von Kurzarbeit

1.1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich einig, das der Arbeitgeber berechtigt ist, Kurzarbeit einzuführen. Beginn, Ende und die Dauer der Kurzarbeit richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die vertragliche Arbeitszeit zu ändern. Über die Einführung von Kurzarbeit unterrichtet der Arbeitgeber mindestens fünf Werktage vor deren Einführung.

1.2 die Änderung der vertragliche vereinbarten Arbeitszeit führt zu einer Anpassung des vertraglichen vereinbarten Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber zahlt das geänderte Arbeitsentgelt sowie das Kurzarbeitergeld an den Arbeitnehmer aus.

1.3 Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit auch während der Kurzarbeit über die geänderte Arbeitszeit hinaus, Arbeit zu leisten.

- 2. Einführung der Kurzarbeit 2020

2.1 Der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich einig, dass der Arbeitgeber berechtigt im Jahr 2020 Kurzarbeit einzuführen. Die Kurzarbeit beginnt am 01.04.2020. Die Dauer richtet sich nach der wirtschaftlichen Entwicklungen. Die wöchentliche Arbeitszeit verringert sich bei Vollzeitkräften von 38,5 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit auf 30 Stunden. Bei Teilzeitarbeitskräften verringert sich die Arbeitszeit anteilig.

2.2 Das vertraglich vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt : 38,5 Stunden = Stundensatz x 30 Stunden ergibt das während der Dauer von Kurzarbeit zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich Kurzarbeitergeld.

2.3 Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit in dem vereinbarten Zeitraum über die vertragliche geänderte Arbeitszeit hinaus, Arbeit zu leisten.

München, den 06.04.2020
(Unterschrift PPA. (Branch Manager))
Arbeitgeber

(Unterschriftfeld + Familienname in Druckschrift bereits von jemanden anderen mit Kugelschreiber ausgefüllt erhalten)
Arbeitnehmer

- - Vertrag Ende - -

Die fragen:

1.1
Kann mich der Arbeitgeber nun zu Spätschicht rein bestellen, obwohl das mein Arbeitsvertrag normaler weiße nicht vorsieht? Außerdem ohne Angaben zur Dauer der Kurzarbeit? 6 Monate, 12 Monate oder doch lieber 24 Monate?

1.3
Heißt das nun ich soll während der Kurzarbeit unbezahlte Überstunden verrichten, wenn mal wieder viel Arbeit ansteht und die halbe Belegschaft in Kurzarbeit ist?

2.1
Uns hat man gefragt ob man Täglich 2 Stunden Kürzer Arbeiten will oder doch lieber eine ganze Woche Kurzarbeit (was mehr als 30 Stunden sind). Außerdem wurde uns gesagt, das mit der Kurzarbeit einem " nur " 200€ Brutto im Monat fehlen, was ich mir nicht vorstellen kann.

2.3
Ist doch das selbe wie Punkt 1.3 oder Irre ich mich?


Kann ich den Vertrag so unterschreiben wie er ist?


Vielen dank erstmal und Gruß

8. April 2020 | 20:18

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


ist (vermutlich) kein Betriebsrat vorhanden, so kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen, sondern er muss mit allen Arbeitnehmern über die Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit eine einzelvertragliche Vereinbarung treffen. Nur dann kann also Kurzarbeit eingeführt werden.

Und hier versucht der Arbeitgeber offensichtlich, diese Vereinbarung mit den Arbeitnehmern herbeizuführen. Zur Unterschrift sind Sie und Ihre Kollegen aber nicht verpflichtet; der alte Vertrag gilt dann weiter.


Das vorausgeschickt, zu Ihren Fragen:


1.1
Kann mich der Arbeitgeber nun zu Spätschicht rein bestellen, obwohl das mein Arbeitsvertrag normaler weiße nicht vorsieht? Außerdem ohne Angaben zur Dauer der Kurzarbeit? 6 Monate, 12 Monate oder doch lieber 24 Monate?

Nein; die Spätschicht kann er nicht verlangen.

Die Dauer ist nicht angegeben, sodass diese Vereinbarung dann auch später dazu führen kann, dass Kurzarbeit eingeführt wird. Denn "wirtschaftliche Entwicklung" ist nichtssagend.


1.3
Heißt das nun ich soll während der Kurzarbeit unbezahlte Überstunden verrichten, wenn mal wieder viel Arbeit ansteht und die halbe Belegschaft in Kurzarbeit ist?

Überstunden ja, aber nicht unbezahlt. Es muss schon bezahlt werden.

Nur verbieten sich Kurzarbeit und Überstunden, sodass auch dieser Punkt nicht rechtens ist.


2.1
Uns hat man gefragt ob man Täglich 2 Stunden Kürzer Arbeiten will oder doch lieber eine ganze Woche Kurzarbeit (was mehr als 30 Stunden sind). Außerdem wurde uns gesagt, das mit der Kurzarbeit einem " nur " 200€ Brutto im Monat fehlen, was ich mir nicht vorstellen kann.

Ich denke auch, dass "nur" 200 € brutto nicht reichen, sondern die Kürzungen erheblich größer sein werden.


2.3
Ist doch das selbe wie Punkt 1.3 oder Irre ich mich?

Hier wird nicht auf die Kurzarbeit, sondern auf die Dauer der "wirtschaftlichen Entwicklung" abgestellt, also sogar noch etwas mehr ausgeweitet.


Kann ich den Vertrag so unterschreiben wie er ist?

Eindeutiges "Nein". Davon würde ich abraten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2020 | 20:44

Wenn mich nun der AG Kündigt, weil ich diesen Vertrag nicht unterschrieben habe, wie gut stehen die Chancen beim Arbeitsgericht gegen den AG erfolgreich vorzugehen?

Dann Lag ich mit meinem Bauchgefühl doch richtig, den Vertrag nicht zu unterschreiben, vielen dank für die schnelle Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2020 | 20:49

Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie lagen mit dem Bauchfühl genau richtig.

Sollten Sie eine Kündigung erhalten, müssen (und sollten) Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung erheben. Denn so eine Kündigung wäre unwirksam und wird vom gericht dann sicherlich aufgehoben werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 8. April 2020 | 20:55

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Hat meine gestellten Fragen alle beantwortet, somit meine Vermutung bestätigt. Empfehlenswert!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. April 2020
5/5,0

Hat meine gestellten Fragen alle beantwortet, somit meine Vermutung bestätigt. Empfehlenswert!


ANTWORT VON

(2928)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht