Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Das Gebäude wird hier durch die Maßnahmen lediglich "überholt", so dass keine Herstellungskosten vorliegen und somit keine wesentliche Verbesserung des Gebäudes vorliegt. Die Maßnahmen sind per se als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren, so dass Ihr Einspruch auch Erfolg haben müsste. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die eine Behalndlung als Anschaffungs-oder Herstellungskosten begründen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Zudem sollten Sie darlegen, falls dies der Fall ist, dass im Zeitpunkt der Beauftragung der Handwerker noch die Absicht bestand, das Haus zu vermieten und damit auch die Absicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen bestand.