Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind alle im Zusammenhang damit stehenden Ausgaben und Kosten. Dies sind vor allem Zinsen die für die Finanzierung dieser Objekte aufgebracht werden. Da das Zu- und Abflussprinzip des § 11 AO
gilt, können diejenigen Zinszahlungen als Werbungskosten angegeben werden, die tatsächlich erbracht worden sind. Sofern also die Zahlung an die Bank Zinsen getilgt hat, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig, Sie sollten sich dabei von der Bank eine Bestätigung einholen, wie hoch die Zinszahlung im betreffenden Veranlagungszeitraum waren und diese Ihrer Steuererklärung beilegen.
2. Negative Einkünfte aus einer Einkunftsart(=Verluste) werden zunächst im Jahr Ihrer Entstehung mit den anderen Einkünften verrechnet. Verbleibt ein negativer Betrag wird dieser von Amts wegen mit den positiven Einkünften des Vorjahres verrechnet. Sollte auch dann noch ein Verlust übrig bleiben haben Sie die Möglichkeit diesen auf die folgenden Jahre vorzutragen, hierbei sollten Sie die gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Verluste bei Ihrem Finanzamt beantragen.
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Diese Antwort ist vom 23.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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