Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung und beantworte diese wie folgt:
1.Kann/Muss ich die Anlagen V für 2003-2006 beim Finanzamt nachreichen (auch wenn nur negative Ergebnisse)?
Disbzgl. ist auf § 25 Abs. 1 Satz 1
Einkommensteuergesetz (EStG) hinzuweisen, wonach der Grundsatz geregelt ist, dass ein Steuerpflichtiger unabhängig davon zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet ist, ob positive oder lediglich negative Einkünfte erzielt werden. Somit sind auch für die Jahre 2003-2006 die Anlagen V von Ihnen nachzureichen.
Des weiteren ist eine Nachreichung der Anlagen V, aus denen sich lediglich negative Einkünfte ergeben, für Sie grds. vorteilhaft, da die Verluste aus den Anlagen V Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte und damit Ihre Steuerlast mindern, so dass Sie evtl. eine Steuerrückzahlung erreichen können. Problematisch ist hierbei allerdings, dass Sie eine Änderung bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide zu Ihren Gunsten leider nicht mehr werden erwirken können. Denn § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
Abgabenordnung (AO) bestimmt Folgendes:
„Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.“
Da Sie bzgl. der Aufwendungen der Jahre 2003-2005 die Möglichkeit gehabt hätten, diese frühzeitig/rechtzeitig geltend zu machen, wird Ihnen das Finanzamt daher eine Änderung Ihrer bereits bestandskräftige ESt-Bescheide 2003-2005 mit Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO
versagen. Für 2006 sollte demgegenüber eine bestandskräftige Veranlagung noch nicht durchgeführt worden sein, so dass eine Berücksichtigung der negativen Einkünfte noch vorzunehmen wäre.
Dennoch möchte ich Ihnen auch für die Jahre 2003-005 die nachträgliche Einreichung der Anlagen V empfehlen, da u.U. eine bestandskräftige ESt-Veranlagung noch gar nicht vorliegt, weil bspw. die ESt-Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sein könnten. Zu Ihrer Sicherheit empfiehlt sich daher auch die Geltendmachung der Verluste aus 2003-2005 durch Nachreichung der Anlagen V 2003-2005.
2.Kann ich sämtliche Ein/Ausgaben für die Anlage V geltend machen, auch wenn das Konto nicht auf meinen, sondern auf den Namen meiner Mutter geführt war?
Diesbzgl. möchte ich wie folgt auf die Rechtsprechung bzw. die Kommentierung in Schmidt, zu § 9
Rdnr. 70ff. Einkommensteuergesetz hinweisen, die Sie bspw. gegenüber dem Finanzamt anführen könnten:
„Zurechnung von Aufwendungen/Übernahme der Aufwendungen durch Dritte (Drittaufwand): Hat der Steuerpflichtige die Gelder, mit denen er die Aufwendungen begleicht, geschenkt erhalten oder geerbt, so steht dies seinem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Denn es handelt sich um eine Vermögensabfluss beim Steuerpflichtigen (eigener Aufwand); woher die Mittel stammen, ist unerheblich (allgemeine Meinung). – Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter die Aufwendungen für den Steuerpflichtigen übernommen hat (wie im Falle der Verwaltung der Immobilie durch Ihre Mutter), also unmittelbar an den Gläubiger des Steuerpflichtigen für diesen zahlt (Abkürzung des Zahlungsweges); auch in diesem Fall handelt es sich um eigenen Aufwand des Steuerpflichtigen; dies hat der GrS 2/97
, BFHE 189, 160
= BStBl II 99, 782
klargestellt.“
In dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt der Verwaltung der Immobilie bis zum 01.07.2007 durch Ihre Mutter mit entspr. Zahlungseingängen und –Ausgängen auf deren Konten liegt somit ein klassischer Fall der Abkürzung des Zahlungsweges vor, so dass die Einnahmen und Ausgaben Ihnen als Berechtigtem zuzurechnen sind.
3.Können die Abschreibungen der Herstellungskosten/Schuldzinsen wie bisher geltend gemacht werden, oder gelten nach einer Erbschaft andere Sätze?
Bzgl. der Höhe der Abschreibungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Erbfall gem. § 1922 BGB
eine Gesamtrechtsnachfolge auslöst. Dies bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten ohne jegliche Veränderung unmittelbar auf den Erben übergehen. Der Erbe tritt somit in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dies ist auch im Steuerrecht anerkannt und wird dort als sog. „Fußstapfentheorie“ bezeichnet, was verdeutlichen soll, dass der Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Immobilie des Erblassers mit den vom Erblasser aufgewendeten Anschaffungskosten und dessen Abschreibungsmodalitäten übernimmt. Eine Neuberechnung der Abschreibungen o.ä. findet daher nicht statt. Vielmehr können Sie die Abschreibungen, Schuldzinsen etc. wie bisher geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
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Diese Antwort ist vom 18.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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