Sehr geehrter Herr Fragesteller
Kann der Unterhalt an die Ex im Rahmen der Anlage U bestmöglich
steuerlich abgesetzt werden(sog.Sonderausgabenabzug) ,muss man der Ex den steuerlichen Nachteil ersetzen,der ihr durch die Anlage U entsteht.Das ist in Ihrem Fall die volle Steuer,also auch der Teil ,der (erst)dann entsteht,wenn die Grundfreibetragsgrenze durch Addition
Ihrer Unterhaltsleistungen überschritten wird.
Erst durch diese Überschreitung und damit ausschließlich durch
den Unterhalt entsteht eine Steuerlast auf das Gesamteinkommen der Ex (bereinigt =13.730,--€).Ohne die Anlage U hätte die Ex nach Ihren Angaben überhaupt keine Steuern zu bezahlen,da von dem an sich steuerpflichtigen Teil der Rente (= 5002,--€) nach Abzug des Grundfreibetrages (=7.664,--€) nichts mehr übrig bleibt.
Das Thema Steuerlast tritt für die Ex nur deshalb auf,weil Sie den Unterhalt zusätzlich versteuern muss(=Anlage U) und die Ex erst hierdurch überhaupt in eine Besteuerung gelangt.
Anders liegt der Fall ,wenn die Empfänger von Ehegatten-Unterhalt
zusätzlich über ein Einkommen(z.B.Erwerb,Rente) verfügen,welches für sich genommen , also allein ,schon steuerpflichtig ist. In diesem Fall wird
diese Steuerpflicht herausaddiert ,da sie ja auch unabhängig von
der Anlage U anfällt,und deshalb dem Zahlungspflichtigen nicht angerechnet werden darf.Gelangt in diesem zuletzt genannten Fall der Empfänger durch den Unterhalt in eine höhere Progression,wird dann auch das eigene Einkommen(Erwerb/Renteu.ä.)höher versteuert als ohne Anlage U.Dieser Progressionsnachteil wäre dem Unterhaltsempfänger ebenfalls zu erstatten.
Man muss also immer fragen:
Entsteht die Unterhaltslast für den Empfänger ( überhaupt erst) durch die Anlage U oder ist sie mit Anlage U höher als ohne Realsplitting?.In beiden Fällen sind die Steuern bzw. zusätzlichen Steuern zu erstatten.
Wird demgegenüber der über den Unterhalt hinausgehende Teil des Einkommens(Erwerb/Rente u.ä.) des Berechtigten völlig unabhängig von der Anlage U besteuert,´(d.h.dieser Teil verändert sich überhaupt nicht durch die Anlage U),dann sind die auf diesen Teil anfallenden Steuern nicht an den Unterhaltsempfänger zu erstatten.Denn der Unterhaltsempfänger müsste diese Steuer ja in diesem Fall auch bezahlen,wenn es keine Anlage U gäbe.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
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