Sehr geehrter Ratsuchender,
anhand Ihrer Darstellung antworte ich wie folgt:
Bei dem sog. begrenztem Realsplitting muss die Unterhaltsempfängerin, also hier Ihre Ex-Frau, die Unterhaltsleistungen besteuern, eben weil sie die Zustimmung abgab und weil in Korrespondenz dazu Sie diese Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben absetzen dürfen.
Die so entstandene Aufteilung der Steuerlast zwischen Geber und Empfänger führt meistens zu einer insgesamt niedrigeren Einkommensteuerbelastung. Dieses Verfahren wird daher in Anlehnung an das Ehegattensplitting als „Realsplitting“ bezeichnet.
Im Gegenzug sollte der Geber der Empfängerin (also Ihrer Ex Frau) den dadurch entstandenen Steuernachteil ersetzen. Denn würden Sie den Unterhalt nicht (mit der Zustimmung) als Sonderausgaben absetzen, müsste Ihre Ex die Unterhaltszahlungen nicht besteuern.
Dies folgt aus § 22 Nr. 1, Satz 2 EStG
(durch einen Klick gelangen Sie auf die Norm).
Was die Frage der Verjährung der Ansprüche Ihrer Ex-Frau, so gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung diesbzgl.
Fest steht, dass auch im Rahmen der Unterhaltsansprüche selbst lediglich die dreijährige Verjährungsfrist gilt (und nicht eine dreißigjährige Frist gem. § 197 I Nr. 2 BGB
).
Nachdem Sie sich durch die Vereinbarung zivilrechtlich verpflichtet haben, ihr den Nachteil auszugleichen, muss man eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren annehmen (falls eine andere Frist nicht in der Vereinbarung geregelt wurde, aber das nehme ich gerade nicht an).
Enstehen würde der Ausgleichsanspruch mit Bekanntgabe des Nachteils, d.h. mit Zugang des Steuerbescheides (erstmals fürs Jahr 2004 und dann für folgende Jahre).
Beginn der Verjährung wäre dann der 31.12. des Jahres des Zugangs des Bescheides, nach drei Jahren wäre der Anspruch verjährt. Sie könnten dann die Verjährung gegen den Anspruch Ihrer EX-Frau entgegenhalten.
Bsp. Zugang Steuerbescheid 2004 im September 2005, Verjahrungsbeginn 31.12.2005, Anspruch nur geltend machbar bis 31.12.2008.
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