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Anklageschrift nicht Zusteller in die Ukraine

6. Juni 2025 10:57 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


15:25

Meine Freundin hat im März eine Anklageschrift an Meine Adresse bekommen. Wiederstand gegen Vollstreckungsbeamte ohne Körperverletzung und Beleidigung. Ich habe bei Gericht angerufen und gesagt das die Frau wieder in der Ukraine ist um ihre Mutter zu pflegen. Ebenso hat sie zwei minderjährige Kinder. Das Gericht sagte mir das ich keine weitere Post bekomme. Dem ist bis jetzt so. Aber diese Frau hat bis dato auch keine Post bekommen. Was droht wenn diese Frau wieder nach Deutschland einreist. Paragraf 24 besteht. In der Anklageschrift ist keine Adresse in der Ukraine enthalten. Geburtsort ist falsch. Tattag ist falsch. Ein Anwalt wollte 2400 Euro haben. Diese Frau hat kein Geld. Diese Frau möchte für eine Woche zu mir kommen um dann gemeinsam Ende Juni in die Ukraine zu fahren. Was kann bei Einreise und Ausreise passieren? Ausländerbehörde wurde laut schreiben informiert. Viele Dank

6. Juni 2025 | 11:38

Antwort

von


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Vielen Dank für Ihre ausführliche Darstellung. Nach dem, was Sie berichten, liegt ein strafrechtliches Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung vor (§§ 113, 185 StGB), in dem Ihre Freundin angeklagt wurde und das aktuell offenbar ruhend gestellt oder nicht weiter betrieben wird, da sie sich nicht in Deutschland aufhält.

Ich fasse im Folgenden die rechtliche Lage und die Risiken bei Wiedereinreise und Ausreise zusammen:



⚖ 1. Was bedeutet die Anklageschrift und was ist der aktuelle Stand?

Wenn eine Anklageschrift zugestellt wurde, ist das Verfahren bereits bei Gericht anhängig. Der nächste Schritt wäre normalerweise die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) und eine Ladung zur Hauptverhandlung.

Wenn das Gericht seit März keine weitere Post mehr verschickt hat, könnte das bedeuten:
• Das Verfahren ruht, weil die Angeklagte nicht erreichbar ist.
• Es fehlt dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift im Ausland (die ist zwingend erforderlich).
• Möglicherweise ist ein Haftbefehl oder Ladung zur Hauptverhandlung in Vorbereitung, kann aber nicht zugestellt werden.
• Die Ausländerbehörde wurde informiert (§ 24 AufenthG), was zur Folge haben kann, dass sie über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen nachdenkt (Sperrvermerk im VIS bzw. Einreiseverweigerung).



2. Was droht bei der Wiedereinreise nach Deutschland?

Das hängt davon ab, ob und wie die Behörden das Verfahren weiterverfolgen:

✅ Möglichkeit 1: Keine Fahndung, keine Reaktion
• Wenn kein Strafbefehl ergangen ist, kein Haftbefehl besteht und keine Ausschreibung erfolgt ist, kann sie problemlos einreisen.
• Es ist möglich, dass das Verfahren vorerst ruht, weil sie nicht geladen werden kann.

⚠ Möglichkeit 2: Strafbefehl oder Termin zur Hauptverhandlung versäumt
• Wenn bereits ein Strafbefehl erlassen wurde (z. B. Geldstrafe), und dieser rechtskräftig wurde, kann sie bei Wiedereinreise zur Zahlung aufgefordert werden.
• Hat sie einen Termin versäumt oder konnte nicht geladen werden, kann ein Haftbefehl nach § 230 StPO (Nichterscheinen) bestehen. In diesem Fall droht bei Einreise eine Festnahme.

Möglichkeit 3: Aufenthaltssperre/Ausweisungsverfügung
• Die Ausländerbehörde kann in Kenntnis der Anklage eine Einreisesperre oder Ausweisungsverfügung veranlassen.
• Diese wird dann im Schengener Informationssystem (SIS II) gespeichert.
• Bei der Einreise wird das erkannt – und die Einreise verweigert oder die Person festgenommen, wenn zusätzlich ein Haftbefehl besteht.



✈ 3. Was droht bei der Ausreise aus Deutschland?
• Wenn sie problemlos einreisen konnte, wird auch die Ausreise in der Regel nicht behindert.
• Falls aber zwischenzeitlich ein Haftbefehl existiert und sie z. B. bei einer Kontrolle am Flughafen erkannt wird, kann es zur Festnahme kommen.



4. Was bedeutet § 24 AufenthG konkret?

§ 24 AufenthG regelt den Aufenthalt aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen, insbesondere für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. Ein anhängiges Strafverfahren kann den Aufenthalt gefährden, wenn:
• es sich um erhebliche Straftaten handelt (was hier nicht der Fall ist),
• oder wenn die Ausländerbehörde das Verfahren zum Anlass nimmt, den Aufenthalt zu beenden oder zu versagen.

Ein Verfahren nach §§ 113, 185 StGB ist nicht schwerwiegend genug, um automatisch zum Widerruf oder zur Versagung des § 24 zu führen – aber es kann bei Wiedereinreise zu Nachfragen oder Auflagen führen.



Empfehlung für das weitere Vorgehen
1. Risikoabwägung: Ohne Klarheit über den Verfahrensstand bleibt ein gewisses Risiko bei Einreise/Ausreise. Wenn kein Strafbefehl oder Haftbefehl existiert, kann es gutgehen – sicher ist das aber nicht.
2. Einfacher und günstiger als Anwalt:
Sie oder sie könnten beim zuständigen Gericht eine schriftliche Anfrage stellen, etwa so:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin derzeit im Ausland. Ich habe eine Anklageschrift erhalten und möchte wissen, ob ein Strafbefehl, eine Hauptverhandlung oder ein Haftbefehl gegen mich vorliegt.
Aktenzeichen: …
Mit freundlichen Grüßen"
3. Eintragung im SIS (Schengen-Informationssystem) prüfen lassen:
Ihre Freundin kann bei der Datenschutzbehörde des Bundeslandes oder beim BfDI eine Auskunftsanfrage stellen, ob eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung vorliegt. Dauert aber mehrere Wochen.
4. Wenn eine Einreise unbedingt erfolgen muss, sollte sie versuchen, die Sache mit einem Anwalt zu klären. Es gibt ggf. auch Pflichtverteidiger, wenn eine Freiheitsstrafe im Raum steht – oder Rechtsanwälte mit Ratenzahlung.



❗ Fazit

Ihre Freundin läuft bei Wiedereinreise ein gewisses Risiko, sofern nicht geklärt ist, ob ein Strafbefehl oder Haftbefehl besteht. Einreise kann gutgehen, aber es kann auch zu einer Festnahme oder Einreiseverweigerung kommen, insbesondere wenn eine Ausschreibung durch Ausländerbehörde oder Gericht im Schengener Informationssystem erfolgt ist.

Schließlich sollten Sie beachten, dass bei allen Anfragen durch Ihre Freundin selbst das Gericht oder Behörden deren Anschrift haben.

Deshalb empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts mit der Einholung der Akteneinsicht, um zunächst erst einmal Klarheit zu bekommen, wie der genaue Verfahrensstand ist.

Alles andere ist Sterndeutung.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 6. Juni 2025 | 14:00

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Freundin hat heute halb eins mir der zuständigen Staatsanwaltschaft telefoniert und den Sachverhalt dargelegt. Eine Dame am Telefon sagte das diese Angelegenheit noch beim Amtsgericht liegt. Ich habe meiner Freundin nahegelegt das sie am Dienstag beim Amtsgericht nachfragen soll und den Sachverhalt darstellen möchte. Aber was soll das jetzt heißen? Ist das positiv oder eher negativ? Vielen lieben Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juni 2025 | 15:25

Das ist weder positiv noch negativ:

1. Kann am Telefon vieles erzählt werden und verfahrensrelevant ist das schon gar nicht.

2. Hat man ja keine Auskünfte gegeben.

Sie müssen die Akte einsehen lassen, alles andere ist nicht zielführend.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

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