Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne genaue Kenntnis der Verträge kann hier nur eine Prognoseabgegeben werden:
Lediglich in Ausnahmefällen kann ein GbR-Gesellschafter versicherungspflichtig beschäftigt sein. Das ist der Fall, wenn der Gesellschafter unabhängig von seiner Gesellschafterstellung in Abhängigkeit von der Gesellschaft
a. Arbeit für diese leistet und
b. wie ein echter Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist.
Da hilft auch die Umschreibung des Gesellschaftervertrages wenig, denn das ist nur ein Kriterium bei der Abgrenzung Selbständig/Unselbständig.
Wenn Sie normaler GBR-Gesellschafter mit 50 % am Kapital und Gewinn beteiligt sind, ist der Arbeitsvertrag und damit der Krankengeldanspruch hinfällig.
Es kommt daher auf eine Gesamtbetrachtung (Einzelfallentscheidung) an. Diese wird im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV
durch die deutsche Rentenversicherung festgestellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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