Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gern verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zum Steuerrecht:
Wenn Sie in Deutschland eine Wohnung mit Ihrem Partner beziehen, begründen Sie hierdurch einen Wohnsitz und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht.
Wenn Sie Ihre Schweizer Wohnung beibehalten, wird auch aus Schweizer Sicht eine unbeschränkte Steuerpflicht beibehalten.
Das Doppelbesteuerungsabkommen DE-CH geht bei Wohnsitzen in beiden Vertragsstaaten bei der Festlegung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit dann vom Mittelpunkt der Lebensbeziehungen aus. Mangels weiterer Informationen hierzu würde ich im Folgenden davon ausgehen, dass aufgrund der privaten Motivation Ihr neuer Lebensmittelpunkt Deutschland wird und Schweizer Aufenthalte überwiegend berufsbedingt sind.
Dies hat folgende Zuordnungen hinsichtlich der Besteuerungsrechte:
Wenn Sie in der Schweiz arbeiten und somit im Staat in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, unterliegt ihr Einkommen insoweit der Schweizer Besteuerung.
Wenn Sie in Deutschland arbeiten und damit in Ihrem Wohnsitzstaat, unterliegt das Einkommen insoweit der Besteuerung in Deutschland. Dies gilt auch für Tätigkeiten in anderen Ländern als der Schweiz, wenn der Arbeitgeber dort nicht eine Betriebsstätte unterhält.
Es kommt also zu einer Aufteilung Ihres Gehaltes hinsichtlich der Besteuerung (Salary Split). In Deutschland muss durch den Arbeitgeber keine Lohnsteuer abgeführt werden. Es können aber Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt und auch im Vorfeld beantragt werden.
2. Zur Sozialversicherung:
Bei der Sozialversicherung gibt es keine Aufteilung. Es kann nur einen zuständigen Staat geben. Hier ist die Schweiz der europäischen Verordnung zur Anwendung des Sozialversicherungsrechts beigetreten. Auch hier sind wieder Wohnsitz und Sitz des Arbeitgebers Anknüpfungspunkte. Hier ist die Regel, dass wenn Sie für einen Arbeitgeber in mehreren Staaten tätig sind, unterliegen Sie dem Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates, wenn hier 25% der Tätigkeit ausgeübt werden. Dies würde zur Folge haben, dass bei einer Festlegung des Wohnsitzes Deutschland zukünftig detusches SV-Recht gilt und der Schweizer Arbeitgeber hier SV-Beiträge abführen muss.
Die Schweizer Rente dürfte nicht verfallen, wenn bereits hinreichend Ansprüche erworben wurden. Die Folge hängt zum Teil auch von den betroffenen Säulen der Schweizer Altersvorsorge ab und sollte mit dem Schweizer Arbeitgeber/Versicherer geklärt werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Hoefer
Rechtsanwalt und Steuerberater
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