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Angestellt in der Schweiz, Wohnhaft in Deutschland mit 35% Pensum in der CH

4. Juni 2019 16:31 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Nils Hoefer

Zusammenfassung

Steuerliche Ansässigkeit nach DBA Schweiz, Anwendbares Sozialversicherungsrecht bei Wohnsitz in mehreren Staaten

Ich bin Schweizerin und habe meinen Partner Wohnhaft in NRW. Da wir nun mehr Zeit zusammen verbringen möchten, ich meinen Beruf (internat. Marketing) auch nicht zwingend vor Ort in der Schweiz ausüben muss, konnte ich mit meinem Arbeitgeber eine gute Lösung finden:
Einmal im Monat arbeite ich mind. 25% (1 Woche am Stück) in der Schweiz als fixes Pensum, jährlich jedoch beträgt das Pensum im Schweizer Büro 35%. (bei Bedarf dann auch mal 2-3 Wochen an Stück in der Schweiz)

Ich werde meine Wohnung in der Schweiz behalten, und mir zusammen mit meinem Partner in Deutschland eine gemeinsame Wohnung anmieten. Wo bin ich in diesem Falle Haupt-Steuerpflichtig? Sollte ich in Deutschland steuerpflichtig sein, welche Vorkehrungen muss ich treffen? (Da der Lohn ja von einem Schweizer Unternehmen kommt).

Und wie kann ich mich Rentenmässig absichern? Wenn ich die Schweiz als Hauptwohnsitz verliere, verliere ich hier soweit ich weiss auch meinen Rentenanspruch.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gern verbindlich wie folgt beantworten:

1. Zum Steuerrecht:

Wenn Sie in Deutschland eine Wohnung mit Ihrem Partner beziehen, begründen Sie hierdurch einen Wohnsitz und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht.

Wenn Sie Ihre Schweizer Wohnung beibehalten, wird auch aus Schweizer Sicht eine unbeschränkte Steuerpflicht beibehalten.

Das Doppelbesteuerungsabkommen DE-CH geht bei Wohnsitzen in beiden Vertragsstaaten bei der Festlegung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit dann vom Mittelpunkt der Lebensbeziehungen aus. Mangels weiterer Informationen hierzu würde ich im Folgenden davon ausgehen, dass aufgrund der privaten Motivation Ihr neuer Lebensmittelpunkt Deutschland wird und Schweizer Aufenthalte überwiegend berufsbedingt sind.

Dies hat folgende Zuordnungen hinsichtlich der Besteuerungsrechte:
Wenn Sie in der Schweiz arbeiten und somit im Staat in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, unterliegt ihr Einkommen insoweit der Schweizer Besteuerung.

Wenn Sie in Deutschland arbeiten und damit in Ihrem Wohnsitzstaat, unterliegt das Einkommen insoweit der Besteuerung in Deutschland. Dies gilt auch für Tätigkeiten in anderen Ländern als der Schweiz, wenn der Arbeitgeber dort nicht eine Betriebsstätte unterhält.

Es kommt also zu einer Aufteilung Ihres Gehaltes hinsichtlich der Besteuerung (Salary Split). In Deutschland muss durch den Arbeitgeber keine Lohnsteuer abgeführt werden. Es können aber Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt und auch im Vorfeld beantragt werden.

2. Zur Sozialversicherung:

Bei der Sozialversicherung gibt es keine Aufteilung. Es kann nur einen zuständigen Staat geben. Hier ist die Schweiz der europäischen Verordnung zur Anwendung des Sozialversicherungsrechts beigetreten. Auch hier sind wieder Wohnsitz und Sitz des Arbeitgebers Anknüpfungspunkte. Hier ist die Regel, dass wenn Sie für einen Arbeitgeber in mehreren Staaten tätig sind, unterliegen Sie dem Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates, wenn hier 25% der Tätigkeit ausgeübt werden. Dies würde zur Folge haben, dass bei einer Festlegung des Wohnsitzes Deutschland zukünftig detusches SV-Recht gilt und der Schweizer Arbeitgeber hier SV-Beiträge abführen muss.

Die Schweizer Rente dürfte nicht verfallen, wenn bereits hinreichend Ansprüche erworben wurden. Die Folge hängt zum Teil auch von den betroffenen Säulen der Schweizer Altersvorsorge ab und sollte mit dem Schweizer Arbeitgeber/Versicherer geklärt werden können.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Nils Hoefer
Rechtsanwalt und Steuerberater

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