Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Mitwirkungspflicht der Eltern ergibt sich aus § 315 Abs.2 SGB III
. Die Vorschrift lautet: "Wer jemandem, der eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über dessen Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist." Wer die Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig (§ 404 Absatz 2 Nummer 23 SGB III
). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
Die Vorschriften des SGB III gelten nach § 30 SGB I
zunächst für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich, also in der BRD haben. Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben allerdings unberührt.
Vermutlich wird das Arbeitsamt ein Auskunftsersuchen an die Schweiz senden. Hiergegen kann dan Widerspruch eingelegt werden unter Hinweis auf § 30 Abs.1 SGB I
. Ob das Ersuchen rechtmäßig ist, bestimmt sich sodann nach Schweizer Recht. Generell ist daher eine Sanktionierung möglich, sie ist allerdings mit einem erheblichen Aufwand für die Agentur für Arbeit möglich. Die Eltern sollten allerdings nicht verkennen, dass ggf. auch ein zivilrechtlicher Anspruch der Tochter auf Auskunftserteilung besteht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 19.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
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ich würde gern wissen, was die eltern zu erwarten haben. wie ist es erfahrungsgemäß? hackt die agentur für arbeit nach? versuchen sie mit allen mitteln das geld zu bekommen? wie verhällt sich der schweizer start normalerweise gegenüber solchen anfragen bzw gesuchen aus deutschland. was würde passieren, wenn die eltern doch einmal wieder nach deutschland einreisen und routinemäßig kontrolliert werden??? werden sie dann festgehalten, bis die summe beglichen worden ist. haben die dt behörden einsicht auf schweizer konten, falls die tochter kindergeld in der schweiz bekommen sollte -konto läuft auf den namen der tochter.
Sehr geeherter Ratsuchender,
die Agentur für Arbeit wird natürlich versuchen an die Informationen zu kommen. Wie der Schweizer Staat bzw.die dortige Justiz reagiert, entzieht sich leider meiner Kenntnis. Bei einer Einreise brauchen sie allerdings nicht mit Sanktionen zu rechnen. Im Falle einer Kontrolle wäre dies nur dann der Fall, wenn eine Straftat vorliegen würde. Es handelt sich bei der Nichtbeibringung der Unterlagen jedoch lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Auch Kontoeinsicht dürfte ohne weiteres nicht möglich sein.
Gleichwohl sollten die Eltern dem Begehren der Agentur für Arbeit möglicherweise nachkommen, da dies letztendlich auch deren Tochter zugute kommen könnte. Ohne die Unterlagen können Leistungen nämlich nicht bewilligt werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani