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Arbeitslosigkeit / Bemessungsentgelt nach Arbeit in der Schweiz

26. September 2006 14:07 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe über drei Jahre in der Schweiz als Angestellter gearbeitet und gelebt sowie in die dortigen Sozialversicherungssysteme eingezahlt. Unmittelbar nach Ablauf meines Vertrags bin ich nach Deutschland zurückgekehrt und habe mich, ohne nochmals in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein, bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Das Arbeitslosengeld wurde auf der Basis eines speziellen Abkommens mit der Schweiz bereits bewilligt.

Der Bewilligungsbescheid geht jedoch nicht von meinem letzten Schweizer Einkommen aus, sondern, wie man mir mitteilte, von einer so genannten "fiktiven Einstufung". Zwar erfolgte angeblich eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 (Universitätsabschluss), jedoch ist das Bemessungsentgelt m. E. etwas niedriger als es bei einer Heranziehung meines tatsächlichen Verdienstes ausgefallen wäre.

Meine Fragen:
1. Ist die Anwendung der fiktiven Einstufung in meinem Fall korrekt oder gibt es eine Möglichkeit meine Einstufung noch zu verbessern bzw. zu verändern?
2. Wie kann ich die tatsächliche Höhe (Betrag in €), die in meinem Bescheid als Bemessungsentgelt aufgeführt ist, überprüfen.

Vielen Dank für die Antworten.
Freundliche Grüße
Ihr Fragesteller

26. September 2006 | 15:21

Antwort

von


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78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt beantworte:

Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, das am 01.06.2002 in Kraft getreten ist, regelt auch die „Übernahme“ von zuvor in der Schweiz tätigen Arbeitnehmern in die deutsche Arbeitslosenunterstützung. Bedauerlicherweise muss ich Ihnen aber mitteilen, dass die fiktive Einstufung nach § 132 SGB III grundsätzlich korrekt ist. Verbesserungsmöglichkeiten gibt es aber, wenn die Arbeitsagentur das Bemessungsentgelt nur nach amtlichen Tabellen ermittelt und dabei den Einzelfall nicht ausreichend würdigt (auf dem freien Markt sind etwa höhere Einkommen zu erzielen). Hier lässt sich vielfach zumindest ein Teilerfolg im Bezug auf die Höhe des ausbezahlten ALG erzielen.

Zur Überprüfung der Höhe des Bemessungsentgeltes sollten Sie das Amt zur Offenlegung seiner Berechnung auffordern; sollte dies verweigert werden, empfehle ich die Beauftragung eines im Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalts, der Akteneinsicht nehmen kann – in diesem Zusammenhang können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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