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Angedrohte Mietminderung gerechtfertigt?

1. Januar 2025 15:40 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:48

Seit dem 1.11.24 bin ich zum ersten Mal Vermieterin. Und habe gleich eine ganz schwierige Mieterin bekommen.

Das hat sich erst bei der Übergabe entpuppt, sie machte die Wohnung schlecht, wo es nur ging, im Protokoll wollte sie Dinge, die nur schmutzig waren, als beschädigt deklarieren.
Dann bekam ich per Mail die ganze Auflistung und ich solle alles beheben, sie habe sich schon beim Mieterbund erkundigt wegen Mietminderung. Jetzt geht es um 2 Punkte, die ich sofort beheben soll:

1. Als ich einen neuen Sicherungskasten in die Wohnung einbauen ließ, musste der Kasten vom Flur in ein Zimmer gelegt werden, weil das der kürzeste Weg war.
Eine Wand musste aufgemacht und die Kabel auf die andere Seite geführt werden. Von unten laufen auch Kabel in einem Kanal nach oben und sind zu sehen, alle Kabelenden sind aber verschlossen.
Ich hatte kein Geld mehr, um das vom Fachmann verputzen zu lassen. Der Elektriker meinte, es wäre möglich, es provisorisch zu verschließen, was ich getan habe.
Ich habe ein schönes langes Holzbrett darüber gemacht und alles war verschlossen und nichts zu sehen.

Die Mieterin hat nun nach der Wohnungsübergabe das Brett abgerissen und verlangt nun eine Verschließung vom Fachmann, da es eine Gefahrenquelle sei.
Unter Androhung von Mietminderung um 25%.

Mein Einwand, dass ich ohne Gefahr 5 Jahre damit gelebt habe und vor allem, dass alle Kabel verschlossen sind (oder tot, sowas gibt´s in Altbauwohnungen, und die kann man ja nicht alle aus den Wänden rausreißen), interessiert sie nicht. Im Übrigen verlaufen einige Kabel in der Wohnung auf Putz und auch Gasleitungen, ich habe sie bei Besichtigung darauf aufmerksam gemacht.

Meine Fragen:
Darf die Mieterin das Brett einfach abreißen? Wer entscheidet, ob das eine Gefahrenquelle ist? Doch nicht die Mieterin, die Laie ist? Ein Elektriker?
Kann ich es vom Elektriker meiner Wahl überprüfen lassen? Muss ich das?
Hat sie das Recht, zu entscheiden, das ist eine Gefahrenquelle, nur weil es "schlimm" aussieht und einfach jemanden damit beauftragen?

2. Warmwasser in der Küche: Ich habe ihr die Küche leer vermietet. Sie ist der Meinung, ich sei für den Anschluss Ihrer Spüle am Warmwasser zuständig.
Meine kurze Recherche im Netz ergab, dass ich eigentlich nur für den Kalt+Warmwasser Anschluss zuständig sei und die sind da.
Da sie mich so gestresst hat, habe ich ihr "meinen" Sanitärinstallateur zur Verfügung gestellt. Er stand ca 2 Wochen bereit, um das zu tun. Da sie sich nicht gemeldet hat, hat er in meinem Beisein angerufen und nachgehakt. Doch war ihre Küche noch nicht da, also auch keine Spüle zum Anschließen.
In der Zwischenzeit musste "mein" Installateur in die Klinik und genau jetzt (kurz vor Weihnachten) meldete sie sich, jetzt solle angeschlossen werden - ebenfalls unter Androhung von Mietminderung um 25%.

Meine Fragen: Bin ich dafür verantwortlich, ihr das Warmwasser anzuschließen und ihr meinen Warmwasserbereiter zur Verfügung zu stellen?
Wie lange muss ich ihr den Fachmann zur Verfügung stellen? Handwerker sind rar und können doch nicht die ganze Zeit "bei Fuß" stehen, bis eine Mieterin ihre Küche bekommen hat!

Die Höhe der Mietminderung hat ihr angeblich "ihre" Anwältin vom Mieterbund genannt.

PS: die Frau trennt sich gerade von ihrem Mann, der mit Vermietungen viel Geld verdient.

1. Januar 2025 | 16:26

Antwort

von


(1137)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Sicherungskasten und Kabelverlegung:



a) Abriss des Brettes durch die Mieterin: Die Mieterin hat grundsätzlich kein Recht, eigenmächtig Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen, insbesondere nicht, wenn dies zu einer Verschlechterung des Zustands führt. Das Abreißen des Brettes könnte als Sachbeschädigung gewertet werden, wenn es ohne Ihre Zustimmung erfolgte.



b) Gefahrenquelle: Ob eine Gefahrenquelle vorliegt, kann nicht von der Mieterin allein entschieden werden. Es wäre ratsam, einen Elektriker Ihrer Wahl zu beauftragen, um die Sicherheit der Installation zu überprüfen. Wenn der Elektriker bestätigt, dass keine Gefahr besteht, können Sie dies der Mieterin mitteilen. Sollte tatsächlich eine Gefahrenquelle bestehen, wären Sie verpflichtet, diese zu beseitigen.



c) Mietminderung: Eine Mietminderung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt. Die Höhe der Mietminderung von 25% erscheint sehr hoch und müsste im Einzelfall geprüft werden. Es wäre sinnvoll, die Mieterin aufzufordern, die Mängel schriftlich zu benennen und Ihnen eine angemessene Frist zur Behebung zu setzen. Ferner kann die Mietminderung einen Kündigungsgrund darstellen, wenn die Mieterin die Miete nicht zahlt.



2. Warmwasseranschluss in der Küche:



a) Verantwortung für den Anschluss: Sie sind verpflichtet, die Anschlüsse für Kalt- und Warmwasser bereitzustellen. Der Anschluss der Spüle an diese Anschlüsse obliegt in der Regel der Mieterin, insbesondere wenn die Küche leer vermietet wurde und die Mieterin die Spüle selbst einbaut.



b) Bereitstellung eines Fachmanns: Sie haben bereits einen Installateur zur Verfügung gestellt, was über Ihre Verpflichtungen hinausgeht. Es ist nicht Ihre Pflicht, den Handwerker unbegrenzt zur Verfügung zu halten, insbesondere wenn die Verzögerung auf die Mieterin zurückzuführen ist.



c) Mietminderung wegen fehlendem Warmwasser: Eine Mietminderung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Mangel in Ihrer Verantwortung liegt. Da die Anschlüsse vorhanden sind und die Verzögerung durch die Mieterin verursacht wurde, sehe ich hier keine Grundlage für eine Mietminderung.



Insgesamt sollten Sie die Mieterin schriftlich auffordern, Ihnen die Mängel konkret zu benennen und Ihnen eine angemessene Frist zur Behebung zu setzen. Gleichzeitig sollten Sie die Mieterin darauf hinweisen, dass eigenmächtige Veränderungen an der Mietsache nicht gestattet sind und dass Sie bei unberechtigter Mietminderung rechtliche Schritte in Erwägung ziehen werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 1. Januar 2025 | 16:54

Vielen Dank für Ihre deutliche Antwort. In welchem Falle stellt die Mietminderung einen Kündigungsgrund dar?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Januar 2025 | 18:48

Wenn die Miete höher einbehalten wird, als tatsächlich gemindert werden durfte, können sich die eimbehaltenen Minderungen mit der Zeit summieren und den Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr.3 BGB erfüllen. Das kann zb der Fall sein, wenn im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festgestellt wird, dass zwar ein Minderungsrecht bestand, aber in geringerer Höhe. Deshalb sollte der Mieter immer nur einen geringeren Teil einbehalten, bis die Minderungsquote von einem Gericht fest wurde.

Sofern Sie eine weitergehende Beratung und rechtliche Vertretung wünschen, können Sie mich bei Interesse gerne unter meiner im Profil genannten E-Mail-Adresse kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

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