Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sicherungskasten und Kabelverlegung:
a) Abriss des Brettes durch die Mieterin: Die Mieterin hat grundsätzlich kein Recht, eigenmächtig Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen, insbesondere nicht, wenn dies zu einer Verschlechterung des Zustands führt. Das Abreißen des Brettes könnte als Sachbeschädigung gewertet werden, wenn es ohne Ihre Zustimmung erfolgte.
b) Gefahrenquelle: Ob eine Gefahrenquelle vorliegt, kann nicht von der Mieterin allein entschieden werden. Es wäre ratsam, einen Elektriker Ihrer Wahl zu beauftragen, um die Sicherheit der Installation zu überprüfen. Wenn der Elektriker bestätigt, dass keine Gefahr besteht, können Sie dies der Mieterin mitteilen. Sollte tatsächlich eine Gefahrenquelle bestehen, wären Sie verpflichtet, diese zu beseitigen.
c) Mietminderung: Eine Mietminderung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt. Die Höhe der Mietminderung von 25% erscheint sehr hoch und müsste im Einzelfall geprüft werden. Es wäre sinnvoll, die Mieterin aufzufordern, die Mängel schriftlich zu benennen und Ihnen eine angemessene Frist zur Behebung zu setzen. Ferner kann die Mietminderung einen Kündigungsgrund darstellen, wenn die Mieterin die Miete nicht zahlt.
2. Warmwasseranschluss in der Küche:
a) Verantwortung für den Anschluss: Sie sind verpflichtet, die Anschlüsse für Kalt- und Warmwasser bereitzustellen. Der Anschluss der Spüle an diese Anschlüsse obliegt in der Regel der Mieterin, insbesondere wenn die Küche leer vermietet wurde und die Mieterin die Spüle selbst einbaut.
b) Bereitstellung eines Fachmanns: Sie haben bereits einen Installateur zur Verfügung gestellt, was über Ihre Verpflichtungen hinausgeht. Es ist nicht Ihre Pflicht, den Handwerker unbegrenzt zur Verfügung zu halten, insbesondere wenn die Verzögerung auf die Mieterin zurückzuführen ist.
c) Mietminderung wegen fehlendem Warmwasser: Eine Mietminderung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Mangel in Ihrer Verantwortung liegt. Da die Anschlüsse vorhanden sind und die Verzögerung durch die Mieterin verursacht wurde, sehe ich hier keine Grundlage für eine Mietminderung.
Insgesamt sollten Sie die Mieterin schriftlich auffordern, Ihnen die Mängel konkret zu benennen und Ihnen eine angemessene Frist zur Behebung zu setzen. Gleichzeitig sollten Sie die Mieterin darauf hinweisen, dass eigenmächtige Veränderungen an der Mietsache nicht gestattet sind und dass Sie bei unberechtigter Mietminderung rechtliche Schritte in Erwägung ziehen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Vielen Dank für Ihre deutliche Antwort. In welchem Falle stellt die Mietminderung einen Kündigungsgrund dar?
Wenn die Miete höher einbehalten wird, als tatsächlich gemindert werden durfte, können sich die eimbehaltenen Minderungen mit der Zeit summieren und den Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr.3 BGB erfüllen. Das kann zb der Fall sein, wenn im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festgestellt wird, dass zwar ein Minderungsrecht bestand, aber in geringerer Höhe. Deshalb sollte der Mieter immer nur einen geringeren Teil einbehalten, bis die Minderungsquote von einem Gericht fest wurde.
Sofern Sie eine weitergehende Beratung und rechtliche Vertretung wünschen, können Sie mich bei Interesse gerne unter meiner im Profil genannten E-Mail-Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt