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Angebot des Arbeitgebers innerhalb eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

| 26. Februar 2015 23:19 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Hallo,
mein Arbeitgeber hat mir ein schriftliches Angebot / Zusage auf Zahlung eines Abfindungsbetrages gemacht, unter der Bedingung, daß ich innerhalb einer bestimmten Frist einen konkreten Antrag in seinem Interesse stelle.
In den letzten Jahren hat der Arbeitgeber absolut vergleichbare Angebote für andere Kollegen gemacht und diese auch erfüllt.

Nach reichlicher Überlegung habe ich diesen Antrag innerhalb der Frist gestellt, wie vom Arbeitgeber gewollt, und in dem Sinne dessen Wille erfüllt.

14 Tage nach Erfüllung der Bedingung sah sich der Arbeitgeber aus irgendwelchen Erwägungen nicht mehr an das Angebot gebunden und zog dieses Angebot schriftlich einfach ersatzlos zurück.

Habe ich trotzdem einen rechtlichen begründeten Anspruch auf Erhalt des Abfindungsbetrages ?
Wenn ja, auf welche konkreten Rechtsnormen kann ich mich hier berufen?

Vielen Dank im voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 145 BGB - Bindung an den Antrag gilt:

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Dies gilt zeitlich, wenn eine Frist festgelegt wurde, bis zu dessen Ende, ansonsten bis unter gewöhnlichen Umständen mit der Annahme gerechnet werden kann.

Wenn Sie das Angebot des Anbietenden innerhalb einer Frist angenommen haben, so gilt das als Annahme. Demnach haben Sie nach Erfüllung der Bedingung Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung.Nach Erfüllung ist ein eindeutiges Lösen nicht mehr möglich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei Schwierigkeiten können Sie mich gerne im weiteren kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 28. Februar 2015 | 17:24

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort:

Ich bin tariflicher Angestellter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und im Hintergrund gleichzeitig beurlaubter Beamter bei einem Postnachfolgeunternehmen.

Bei dem Angebot meines Arbeitgebers ging es um eine angebotene - so vom Arbeitgeber genannte und nach mehrfach angewandter Formel berechnete - "Abkaufprämie" für den Verzicht auf die Kündigungsfrist meines derzeitigen Arbeitsvertrages, wie bereits mehrfach gleichartig bei meinen dann aus dem Dienst geschiedenen Kollegen Anwendung fand.

Die o.g. Bedingung war konkret, daß ich innerhalb einer kurzen Frist einen "Antrag auf vorzeitigen Vorruhestand" zum nächstmöglichen Termin stelle. Dies habe ich auch konkludent alles wie gefordert termingerecht getätigt.

Jedoch 14 Tage nach meiner Antragstellung zog der Arbeitgeber das Angebot zurück.

Bei diesem Angebot waren bei dem Unternehmen personalwirtschaftliche Interessen vordergründig mit dem Ziel, daß ich das Unternehmen verlasse und Personalausgaben eingespart werden.

Haben diese Tatsachen einen Einfluss darauf, daß die Rechtsfolge eine Andere wäre, wie oben in Ihrer Antwort verfasst.

Vielen Dank nochmals.




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2015 | 14:57

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn eine "Abkaufprämie" für den Fall des Antrages auf Vorruhestand angeboten wurde, ist diese auch zu bezahlen.

Einzig fraglich kann es sein, ob auf die "Kündigungsfrist" verzichtet werden kann, sollte es hart auf hart kommen.ABekanntermaßen kann der Arbeitnehmer nicht im voraus auf den Kündigungsschutz wirksam verzichten.Erst nach dem Zugang einer Kündigung ist ein Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen Kündigungsschutz möglich. Allerdings gilt hier, wo kein Kläger, da kein Richter.

Nach meiner Einschätzung haben Sie die Auflage erfüllt und Anspruch auf die vereinbarte Bedingung.

Wenn Sie den Arbeitgeber gerne anwaltich darauf hingewiesen haben möchten, können Sie mich gerne verständigen.

Bewertung des Fragestellers 3. März 2015 | 00:21

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