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26. Januar 2007 16:44 |
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Kaufrecht


Hallo,
ich habe per E-Mail bei einem Händler ein im Internet angebotenes Notebook gekauft. Dieses war dort als neu mit 2 Jahren Hersteller-Garantie (Pick-up & Return) angeboten, das Angebot ist aber jetzt im Internet nicht mehr sichtbar. Der Händler verkauft auch gebrauchte Geräte.

Mir geht es nun um die Garantie. Auf Auftragsbestätigung und Rechnung ist die Hersteller-Garantie nicht erwähnt. Weiterhin ist dort nicht explizit angegeben, ob das Notebook neu oder gebraucht ist. Kann man bei einer Rechnung immer automatisch von Neuware ausgehen, wenn nichts Gegenteiliges angegeben ist? Wie erwähnt, verkauft der Händler auch gebrauchte Geräte. Oder müsste ich im Garantiefall noch nachweisen, dass ich tatsächlich ein Neugerät bestellt habe? Ist es unschädlich, dass die Hersteller-Garantie nicht auf der Rechnung angegeben ist?

Mit freundlichen Grüßen und Dank im Voraus

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworten möchte.

Auch wenn der Händler Neu- und Gebrauchtware anbietet, wird man bei einer Rechnung über bestellte Ware zunächst immer von Neuware auszugehen haben, sofern sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben (z.B. allenfalls bei einem extrem niedrigen, absolut marktunüblichen Preis, der offensichtlich nur für gebrauchte Ware gelten kann, wird man dies anders sehen können).

Sollte eine ausdrückliche Herstellergarantie nicht vorliegen, wird der Hersteller ein etwaiges Garantiebegehren ablehnen. Sie sollten daher eine explizite Herstellergarantie zur Verbesserung Ihrer Rechtsposition vom Händler einfordern. Haben Sie diese nicht, so bleiben Ihnen nur die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen Ihren Händler.

Überdies möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihnen - sofern Sie nicht selbst Unternehmerin, sondern Verbraucherin sind - zudem ein Widerrufsrecht zustehen dürfte, da es sich aufgrund des Vertragsabschlusses via Internet um einen Fernabsatzvertrag handelt. Möglicherweise können Sie den Händler durch Inaussichtstellung der Ausübung Ihres Widerrufsrechts zur Beibringung der Herstellergarantie veranlassen.

Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich, für die ich Ihnen gern zur Verfügung stehe.

Ich hoffe, zunächst zu einer rechtlichen Klärung Ihrer Angelegenheit beigetragen zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt


www.jeromin-kraft.de

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