Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Welche Umsätze sollten wir Ihrer Ansicht nach in der Anlage EÜR 2015 in Zeile 12 als "nicht steuerbare Umsätze" angeben?
Ich würde in Anlage EÜR/Zeile 12 Ihre gesamten Umsätze der Bänd (sowohl Auftritte als auch die Verkäufe von Merchandise-Artikeln) eintragen. Dies kann man aufgrund der von der Landesregierung erteilten Steuerbefreiung auch durchaus vertreten.
2) Ist es sinnvoll, dem Finanzamt neben der "Anlage EÜR" eine genaue Aufschlüsselung der Einnahmen in Form einer detaillierten Gewinnermittlung zukommen zu lassen, die die "Anlage EÜR" nicht vorsieht (keine Differenzierung bzgl. Art der Umsätze), um dem Finanzamt den Grund für unsere Einordnung etwaiger Leistungen als umsatzsteuerfrei zu verdeutlichen?
Ja das ist sinnvoll und durchaus zu empfehlen.
3) Eigene Anmerkung
Sofern eine Umsatzsteuerfreiheit der Gesamtumsätze - auf Grundlage der erteilten Genehmigung nach § 4 Nr. 20a UStG
- durch das Finanzamt genehmigt wird, würden Sie auch, sofern Sie nicht auf die Regelung verzichten, in den Folgejahren Kleinunternehmer bleiben, da von den Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG
die steuerfreien Umsätze nach § 19 Abs. 3 UStG
in Abzug zu bringen sind.
Weiter sollten Sie überlegen, inwiefern Sie steuerlich Ihre ggf. in die GbR eingebrachten Instrumente steuerlich geltend machen. Hierüber hat man einen erheblichen steuerlichen Gestaltungsspielraum. Ggf. empfiehlt sich hier die Konsultierung eines Steuerberaters.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und wäre Ihnen über eine 5-Sterne-Bewertung dankbar. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Vielen Dank für die hilfreiche Beantwortung und die über die Fragestellung hinausgehenden Hinweise.
Eine kleine Verständnisfrage bzgl. § 19 Abs. 3 UStG
in den Folgejahren:
Das bedeutet, dass uns die Kleinunternehmerregelung auch erhalten bliebe, wenn in einem Jahr die Gesamteinnahmen über 17.500 liegen würden, wir aber durch einen (ganzen oder teilweisen) Abzug umsatzsteuerfreier Leistungen wiederum unter diese Grenze fielen, richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Ja, da die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 20a UStG
wieder von dem Gesamtumsatz abzurechnen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt