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Angabe steuerfreier Umsätze nach § 4 Nr.20a UStG in der EÜR einer Band

| 28. Januar 2016 22:44 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin Mitglied einer Musikgruppe, die selbstkomponierte Musik mit eigens verfassten Texten darbietet sowie CDs und Merchandise-Artikel dieser Gruppe verkauft.
Wir haben eine GbR gegründet und ein Gewerbe angemeldet, da die Verkäufe im Vergleich zu den Einnahmen einen nicht unerheblichen Teil des Gesamtumsatzes darstellen (Infizierungstheorie bei der GbR).
Die Gesamteinnahmen der Band haben im Gründungsjahr 2014 17.500 Euro nicht überstiegen, ebensowenig 2015 und werden im nächsten Jahr 50.000 Euro aller Voraussicht nach nicht übersteigen; wir machen von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch.
Wir haben von der zuständigen Landesregierung auf unseren Antrag hin eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr.20a UStG erhalten; uns ist bewusst, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang steuerfreie Umsätze vorliegen, dem Finanzamt vorbehalten ist.

Zum Problem:
In der "Anlage EÜR 2015" sind in Zeile 11 "Betriebseinnahmen als umsatzsteuerliche Kleinunternehmer" einzutragen, in Zeile 12 sind "davon nicht steuerbare Umsätze" anzugeben. Wir sind uns darüber im Klaren, dass wir als Kleinunternehmer nicht zur (elektronischen) Übermittlung der "Anlage EÜR" verpflichtet sind, möchten aber dennoch dieses Formular verwenden, insbesondere mit Blick in die Zukunft:
Wir können nämlich in keinster Weise abschätzen, zu welchem Ergebnis das Finanzamt bei SEINER Beurteilung der erbrachten Leistungen gelangen wird. Dieses Problem stellt sich - vorausblickend - auch und besonders für den Fall, dass wir irgendwann aufgrund höherer Umsätze die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen können, da dann in Zeile 15 "umsatzsteuerfreie, nicht steuerbare Betriebseinnahmen" anzugeben sind.
Bislang planen wir, jedenfalls die Einnahmen, die wir durch Auftritte erzielt haben, als "nicht steuerbare Umsätze" (aufgrund § 4 Nr.20a UStG ) anzugeben; bezüglich der Umsätze aus den Verkäufen haben wir hingegen erhebliche Zweifel, ob wir diesbezüglich vom Finanzamt als "gleichartige Einrichtung" die "die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten" Einrichtung erfüllt eingestuft werden.

Daraus ergeben sich nun für uns zwei Fragen, um deren Beantwortung ich Sie bitte:

1) Welche Umsätze sollten wir Ihrer Ansicht nach in der Anlage EÜR 2015 in Zeile 12 als "nicht steuerbare Umsätze" angeben?

2) Ist es sinnvoll, dem Finanzamt neben der "Anlage EÜR" eine genaue Aufschlüsselung der Einnahmen in Form einer detaillierten Gewinnermittlung zukommen zu lassen, die die "Anlage EÜR" nicht vorsieht (keine Differenzierung bzgl. Art der Umsätze), um dem Finanzamt den Grund für unsere Einordnung etwaiger Leistungen als umsatzsteuerfrei zu verdeutlichen?


Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Antworten und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen



29. Januar 2016 | 03:16

Antwort

von


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70173 Stuttgart
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1) Welche Umsätze sollten wir Ihrer Ansicht nach in der Anlage EÜR 2015 in Zeile 12 als "nicht steuerbare Umsätze" angeben?

Ich würde in Anlage EÜR/Zeile 12 Ihre gesamten Umsätze der Bänd (sowohl Auftritte als auch die Verkäufe von Merchandise-Artikeln) eintragen. Dies kann man aufgrund der von der Landesregierung erteilten Steuerbefreiung auch durchaus vertreten.

2) Ist es sinnvoll, dem Finanzamt neben der "Anlage EÜR" eine genaue Aufschlüsselung der Einnahmen in Form einer detaillierten Gewinnermittlung zukommen zu lassen, die die "Anlage EÜR" nicht vorsieht (keine Differenzierung bzgl. Art der Umsätze), um dem Finanzamt den Grund für unsere Einordnung etwaiger Leistungen als umsatzsteuerfrei zu verdeutlichen?

Ja das ist sinnvoll und durchaus zu empfehlen.

3) Eigene Anmerkung

Sofern eine Umsatzsteuerfreiheit der Gesamtumsätze - auf Grundlage der erteilten Genehmigung nach § 4 Nr. 20a UStG - durch das Finanzamt genehmigt wird, würden Sie auch, sofern Sie nicht auf die Regelung verzichten, in den Folgejahren Kleinunternehmer bleiben, da von den Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG die steuerfreien Umsätze nach § 19 Abs. 3 UStG in Abzug zu bringen sind.

Weiter sollten Sie überlegen, inwiefern Sie steuerlich Ihre ggf. in die GbR eingebrachten Instrumente steuerlich geltend machen. Hierüber hat man einen erheblichen steuerlichen Gestaltungsspielraum. Ggf. empfiehlt sich hier die Konsultierung eines Steuerberaters.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und wäre Ihnen über eine 5-Sterne-Bewertung dankbar. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. Januar 2016 | 10:14

Vielen Dank für die hilfreiche Beantwortung und die über die Fragestellung hinausgehenden Hinweise.
Eine kleine Verständnisfrage bzgl. § 19 Abs. 3 UStG in den Folgejahren:

Das bedeutet, dass uns die Kleinunternehmerregelung auch erhalten bliebe, wenn in einem Jahr die Gesamteinnahmen über 17.500 liegen würden, wir aber durch einen (ganzen oder teilweisen) Abzug umsatzsteuerfreier Leistungen wiederum unter diese Grenze fielen, richtig?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Januar 2016 | 10:28

Ja, da die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 20a UStG wieder von dem Gesamtumsatz abzurechnen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. Januar 2016 | 10:35

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Frage 1 wurde zu meiner vollsten Zufriedenheit beantwortet, bzgl. Frage 2 wurde meine Auffassung bestätigt. Prompte Antwort auf meine Nachfrage. Nun hoffe ich natürlich, dass das Finanzamt die Ansichten des Rechtsanwaltes teilt.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. Januar 2016
5/5,0

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