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Umsatzsteuererstattung aus dem darauffolgenden Jahr - wie wird`s gemacht?

4. September 2013 11:09 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Achim Schroers

Hallo,

und vielen Dank für die Antwort im Voraus.

Ich habe mit einem Partner eine GbR im Dez. 2012 gegründet und habe im selben Jahr 2012 knapp 24 an Vorsteuer gezahlt. Umsätze gab es da keine und damit auch keine USt. Diese habe ich dann, aber erst im April 2013 per Umsatzsteuervoranmeldung gemeldet und vom FA erstattet bekommen.

Jetzt mache ich meine Umsatzsteuererklärung für 2012 und weiss zwar, dass diese Rückerstattung von 24 erst im Jahr 2013 zu behandeln ist, aber wie ist es dann mit der USt-Erklärung des Jahres 2012?

Ich meine, in Zeile 62 (VSt-Beträge aus Rechnungen anderer Unt.) habe ich die 24€ eingetragen, aber wenn ich jetzt sonst nichts in die USt-Erklärung-2012 eintrage, dann kommt am Ende / Zeile 109 ein Minusbetrag von -24€ heraus. Also ein Erstattungsanspruch gegenüber dem FA. Das FA würde mir dann ja die 24€ nochmals gutschreiben, aber diese habe ich doch schon im April 2013 erhalten.

Frage 1: Wie ist das zu handhaben?

Frage 2: Wie sieht es dann aus bei der EÜR-2012? Dort gebe ich die 24€ in Zeile 15 "vom FA erstattete und ggf. verrechnete USt" nicht an, da diese logischerweise erst im Jahr 2013 vom FA erstattet wurden. Gleichzeitig gebe ich die Vorsteuer von 24€ "gezahlte Vorsteuerbeträge" in Zeile 44 an. Ist das dann richtig?

Kurz gesagt: Im Jahr 2012 gab es einen VSt-Überschuss von 24€, der vom FA im April 2013 beglichen wurde. Was ist zu tun für die EÜR und die USt für das Jahr 2012.

Vielen Dank nochmals im Voraus
Eugen Bellon




Einsatz editiert am 04.09.2013 17:43:13

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt:

zu Frage 1.

Die Erstattung des Finanzamts in Höhe von 24,00 EUR ist in der Umsatzsteuererklärung unter Vorauszahlungssoll 2012 (Zeile 108) als Minusbetrag zu erfassen. Dann steht in Zeile 109 der richtige Betrag, nämlich "Null".

zu Frage 2.

Hier ist Ihr Vorgehen richtig.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können.

Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt

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