Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen einer Erstberatung gern wie folgt beantworte:
Sowohl eine Fahrerflucht (§ 142 StGB
) als auch Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB
) sind Straftaten.
Als vorbestraft gilt man - grob und vereinfacht gesagt - wenn Verurteilungen auch im Führungszeugnis eingetragen werden. Bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen erfolgt keine Eintragung in Führungszeugnis, sofern es sich um eine erste Verurteilung handelt. Da Sie angeben, dass die Verurteilung nicht mehr im Führungszeugnis steht, gab es wohl eine Eintragung und die Geldstrafe wird wohl über 90 Tagessätzen gelegen haben.
Die Verurteilung ist nach Ihren Angaben nun 14 Jahre her. Ich gehe davon aus, dass es seitdem auch keine weiteren Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten mehr gegeben hat und Sie auch sonst strafrechtlich nicht weiter vorbelastet sind.
Wann Eintragungen nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt werden, ergibt sich aus dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). In § 34 BZRG
sind die Fristen geregelt, wann eine Verurteilung nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen wird. In Ihrem Fall wird die Geldstrafe 3 Jahre nach der Verurteilung nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen, sofern nicht noch weitere Verurteilungen vorlagen.
Die 10-jährige Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 a BZRG
dürfte inzwischen ebenfalls abgelaufen sein, so dass die Verurteilung auch nicht mehr im Bundeszentralregister aufgenommen wird.
Danach wäre die Verurteilung getilgt und dürfte Ihnen nach § 51 BZRG
Ihnen nicht mehr zum Nachteil vorgehalten werden.
Da in Ihrem Fall - gestützt auf Ihre Angaben und immer unter der Voraussetzung, dass es keine weiteren Verurteilungen mehr gab - die Tilgungsfrist des § 46 BZRG
abgelaufen ist, gelten Sie wieder als nicht vorbestraft.
Auch gegenüber dem Arbeitgeber müssen Vorstrafen, die getilgt sind und nicht im Führungszeugnis aufgenommen sind, nicht genannt zu werden.
Ausgehend von Ihren Angaben sind daher nicht verpflichtet, die Verurteilung von vor 14 Jahren im Einstellungsfragebogen anzugeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Jacobi,
ich bedanke mich für Ihre Antwort.
Meine Fragen sind hinlänglich beantwortet.
Meine Verurteilung war damals eine Geldstrafe von DM 250,00 ohne MBU.
Ob dies einen Eintrag zur Folge hatte, weiß ich nicht.
Ich habe allerdings seit 3 Jahren regelmäßig Führungszeugnisse angefordert (brauch ich für meine Ausbildung) und da war nie ein Eintrag vorhanden.
Dies war damals eine "Jugendsünde" und ich bin seither niemals mehr straffällig geworden.
Schönen Dank nochmal und
freundlichen Gruß
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
es freut mich, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bei der relativ geringen Geldstrafe wird die Verurteilung sicherlich schon getilgt sein, so dass Sie sich keine Sorgen mehr machen müssen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend.
Mit freundlichem Gruß
Silke Jacobi
Rechtsanwältin