Gerne zu Ihrem Fall:
Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen handelt es sich bei der Ingewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 NPOG (Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz) um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme und nicht um eine Strafe aufgrund einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
Die Ingewahrsamnahme dient der Gefahrenabwehr, wenn dies unerlässlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.
Da es sich nicht um eine Verurteilung wegen einer Straftat handelt, besteht meines Erachtens keine Meldepflicht im Rahmen Ihrer Sicherheitsüberprüfung nach Ü2. Meldepflichtig sind in der Regel nur rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten.
Die Kosten von 1000 Euro beziehen sich auf die Verfahrenskosten für die Anordnung und Durchführung der Ingewahrsamnahme durch das Amtsgericht, nicht auf eine Geldstrafe.
Um ganz sicher zu gehen, empfehle ich Ihnen aber, die konkreten Meldepflichten in Ihrem Fall nochmal anhand der Ihnen sicher vorliegenden Sicherheitsüberprüfungsrichtlinien zu prüfen. Eine summarische Erstberatung aus der Ferne kann das leider nicht ersetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Wissen Sie, ob es zu einem Eintrag ins Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) kommen wird?
Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen ist nicht davon auszugehen, dass es zu einem Eintrag ins Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) kommen wird.
Das ZStV dient der Erfassung von Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaften. Da es sich bei der Ingewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 NPOG aber nicht um ein Strafverfahren, sondern um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr handelt, erfolgt kein Eintrag im ZStV.
Im ZStV werden nur Verfahren erfasst, bei denen die Staatsanwaltschaft wegen einer Straftat ermittelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ingewahrsamnahme erfolgte nicht aufgrund eines Tatverdachts, sondern präventiv zur Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
Daher ist nach den vorliegenden Informationen weder von einer Meldepflicht im Rahmen Ihrer Sicherheitsüberprüfung noch von einem Eintrag im Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister auszugehen.
Ich hoffe, damit Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben.