Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit?

31. Mai 2024 16:29 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


17:36

Zusammenfassung

Polizeiliche Ingewahrsamnahme und deren Kosten müssen nicht ihren Ursprung in einer Straftat haben.


Ich habe ein Beschluss vom Amtsgericht erhalten. Ich wurde nach Par. 18 Abs.1 Ziff.1 NPOG in Gewahrsam genommen. Die Verfahrens kosten sollen sich auf 1000€ belaufen. Handelt es sich hierbei um eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit? Ich bin Sicherheitsüberprüft (Ü2). Ich würde gerne wissen, ob das meldepflichtig ist, meines Wissens nach, fallen Strafttaten zB darunter.

31. Mai 2024 | 17:14

Antwort

von


(1390)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Gerne zu Ihrem Fall:

Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen handelt es sich bei der Ingewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 NPOG (Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz) um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme und nicht um eine Strafe aufgrund einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit.

Die Ingewahrsamnahme dient der Gefahrenabwehr, wenn dies unerlässlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.

Da es sich nicht um eine Verurteilung wegen einer Straftat handelt, besteht meines Erachtens keine Meldepflicht im Rahmen Ihrer Sicherheitsüberprüfung nach Ü2. Meldepflichtig sind in der Regel nur rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten.

Die Kosten von 1000 Euro beziehen sich auf die Verfahrenskosten für die Anordnung und Durchführung der Ingewahrsamnahme durch das Amtsgericht, nicht auf eine Geldstrafe.


Um ganz sicher zu gehen, empfehle ich Ihnen aber, die konkreten Meldepflichten in Ihrem Fall nochmal anhand der Ihnen sicher vorliegenden Sicherheitsüberprüfungsrichtlinien zu prüfen. Eine summarische Erstberatung aus der Ferne kann das leider nicht ersetzen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 31. Mai 2024 | 17:23

Ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Wissen Sie, ob es zu einem Eintrag ins Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) kommen wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Mai 2024 | 17:36

Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen ist nicht davon auszugehen, dass es zu einem Eintrag ins Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) kommen wird.
Das ZStV dient der Erfassung von Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaften. Da es sich bei der Ingewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 NPOG aber nicht um ein Strafverfahren, sondern um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr handelt, erfolgt kein Eintrag im ZStV.
Im ZStV werden nur Verfahren erfasst, bei denen die Staatsanwaltschaft wegen einer Straftat ermittelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ingewahrsamnahme erfolgte nicht aufgrund eines Tatverdachts, sondern präventiv zur Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
Daher ist nach den vorliegenden Informationen weder von einer Meldepflicht im Rahmen Ihrer Sicherheitsüberprüfung noch von einem Eintrag im Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister auszugehen.
Ich hoffe, damit Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben.

ANTWORT VON

(1390)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER