In Bezug auf Ihre Fragen zum möglichen Vollmachtsmissbrauch und den damit verbundenen rechtlichen Schritten kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. **Rechtmäßigkeit der Handlungen im Rahmen einer General- und Vorsorgevollmacht:**
Eine General- und Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten grundsätzlich, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Allerdings darf der Bevollmächtigte diese Vollmacht nicht missbrauchen, um sich selbst unrechtmäßig zu bereichern. Insbesondere Schenkungen an sich selbst können problematisch sein, wenn sie nicht ausdrücklich durch die Vollmacht gedeckt sind. Nach dem Tod des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht in der Regel, es sei denn, sie wurde ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt.
2. **Strafrechtliche Schritte:**
Wenn die Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht hat, könnte der Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB in Betracht kommen. Untreue liegt vor, wenn der Bevollmächtigte die ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem Vollmachtgeber einen Nachteil zufügt. Eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wäre ein möglicher Schritt, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
3. **Erbrechtliche Schritte:**
Als Pflichtteilsberechtigte haben Sie möglicherweise Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe gegen die Erben oder die Bevollmächtigte. Sie können Auskunft über den Verbleib des Vermögens verlangen und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte einleiten, um Ihren Pflichtteil zu sichern.
4. **Aufklärung bezüglich der Schließfächer:**
Um die Situation der Schließfächer aufzuklären, könnten Sie bei der Bank nachfragen, die die Schließfächer verwaltet hat. Es wäre wichtig, Beweise für die Existenz und den Inhalt der Schließfächer zu sammeln. Gegebenenfalls kann auch ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der Vermögensverhältnisse eingeleitet werden.
Es ist entscheidend, alle verfügbaren Unterlagen, wie die Vollmacht und Kontoauszüge, sorgfältig zu prüfen, daraus wuerde sich ein Missbrauch ergeben, wenn ersichtlich die Vollmacht ueberschritten wurde. Sie sollten Anzeige erstatten und das Ermittlungsergebnis in einem Zivilverfahren nutzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Ergaenzung: Der Missbrauch liegt auch vor wenn die Verwendung nicht im Sinne des Vollmachtgebers ist aber das wird dann die STA ermitteln. Die STA ermittelt von Amtswegen - was gut fuer Sie ist, weil Sie das hinterher als ggf. Geschaedigter nutzen koennen. Streben Sie gleich ein Zivilverfahren an muessten Sie alles Beweisen u das ist eben schwieriger fuer Sie.