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Anfrage zu möglichem Vollmachtsmissbrauch, unrechtmäßigen Schenkungen

27. Mai 2025 19:14 |
Preis: 100,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Betreff: Anfrage zu möglichem Vollmachtsmissbrauch, unrechtmäßigen Schenkungen und verschwundenem Schließfachvermögen

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich als Pflichteilberechtigte suche einen erfahrenen Fachanwalt/in im Bereich Strafrecht, idealerweise mit konkreter Erfahrung in Fällen von Vollmachtsmissbrauch, unzulässigen Vermögensverschiebungen und dem Umgang mit Bankschließfächern.

Zum Sachverhalt:
Eine Hausgenossin verfügte über eine General- und Vorsorgevollmacht einer nun verstorbenen Person, die sich zu diesem Zeitpunkt mutmaßlich bereits in palliativer Behandlung befand. In den letzten Tagen vor dem Tod dieser Person – darunter eine Abbuchung am Todestag selbst – hat die Bevollmächtigte insgesamt 50.000 € in mehreren Tranchen à 10.000 € vom Konto des Vollmachtgebers auf ihr eigenes Konto überwiesen, mit dem Hinweis, es handele sich um Schenkungen.
Zudem bestehen Hinweise auf zuvor vorhandene und befüllte Bankschließfächer, die laut Kontoauszügen und Mietbelastungen existierten. Nach dem Tod hieß es jedoch, diese seien leer gewesen oder hätten nie existiert.
Meine Fragen:
• Ist ein solches Vorgehen im Rahmen einer General- und Vorsorgevollmacht – insbesondere nach dem Tod des Vollmachtgebers – rechtlich zulässig?
• Welche strafrechtlichen oder erbrechtlichen Schritte können in einem solchen Fall eingeleitet werden?
• Wie kann man die Aufklärung bezüglich der Schließfächer und der möglichen Vermögensverlagerung durchsetzen?

Ich bitte um Rückmeldung nur, wenn Sie über nachweisbare Erfahrung mit vergleichbaren Sachverhalten verfügen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Weiler

27. Mai 2025 | 19:49

Antwort

von


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In Bezug auf Ihre Fragen zum möglichen Vollmachtsmissbrauch und den damit verbundenen rechtlichen Schritten kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:



1. **Rechtmäßigkeit der Handlungen im Rahmen einer General- und Vorsorgevollmacht:**

Eine General- und Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten grundsätzlich, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Allerdings darf der Bevollmächtigte diese Vollmacht nicht missbrauchen, um sich selbst unrechtmäßig zu bereichern. Insbesondere Schenkungen an sich selbst können problematisch sein, wenn sie nicht ausdrücklich durch die Vollmacht gedeckt sind. Nach dem Tod des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht in der Regel, es sei denn, sie wurde ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt.



2. **Strafrechtliche Schritte:**

Wenn die Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht hat, könnte der Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB in Betracht kommen. Untreue liegt vor, wenn der Bevollmächtigte die ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem Vollmachtgeber einen Nachteil zufügt. Eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wäre ein möglicher Schritt, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.



3. **Erbrechtliche Schritte:**

Als Pflichtteilsberechtigte haben Sie möglicherweise Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe gegen die Erben oder die Bevollmächtigte. Sie können Auskunft über den Verbleib des Vermögens verlangen und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte einleiten, um Ihren Pflichtteil zu sichern.



4. **Aufklärung bezüglich der Schließfächer:**

Um die Situation der Schließfächer aufzuklären, könnten Sie bei der Bank nachfragen, die die Schließfächer verwaltet hat. Es wäre wichtig, Beweise für die Existenz und den Inhalt der Schließfächer zu sammeln. Gegebenenfalls kann auch ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der Vermögensverhältnisse eingeleitet werden.



Es ist entscheidend, alle verfügbaren Unterlagen, wie die Vollmacht und Kontoauszüge, sorgfältig zu prüfen, daraus wuerde sich ein Missbrauch ergeben, wenn ersichtlich die Vollmacht ueberschritten wurde. Sie sollten Anzeige erstatten und das Ermittlungsergebnis in einem Zivilverfahren nutzen.


Ergänzung vom Anwalt 27. Mai 2025 | 19:53

Ergaenzung: Der Missbrauch liegt auch vor wenn die Verwendung nicht im Sinne des Vollmachtgebers ist aber das wird dann die STA ermitteln. Die STA ermittelt von Amtswegen - was gut fuer Sie ist, weil Sie das hinterher als ggf. Geschaedigter nutzen koennen. Streben Sie gleich ein Zivilverfahren an muessten Sie alles Beweisen u das ist eben schwieriger fuer Sie.

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