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unrechtmäßiger unmittelbarer zwang durch zoll ?

21. Juni 2021 11:28 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Ich war letzten donnerstag über die b54 nach deutschland eingereist aus NL .

An der ausfahrt wurde ich vom zoll angehalten , 1 normales grünes zollauto mit 2 insassen und ein zivilauto mit einem einzelnen zöllner.

ich muss dazu sagen dass ich gerade meinem zweitauto unterwegs war, ein kleinwagen der nur fürs musikhören ausgelegt ist. die hintersitze sind ausgebaut , und stattdessen eine 500L subwooferkiste, die auch den kompletten Kofferraum ausfüllt.

wahrscheinlich bin ich den zöllnern zuvor durch musik aufgefallen, weil das ja bekanntlich genau das ist was drogenschmuggler machen, nämlich an einer zollaktion mit auffällig lauter musik vorbeifahren.

ich hab alles mitgemacht , führerschein und fahrzeugschein ausgehändigt, dabei sehr freundlich gewesen. wirklich.

waren 2 ältere herren und ein junger zivilzöllner( auch in uniform aber mit zivilauto)

der zivi wollte in den kofferraum gucken , ich weiß dass ich beim zoll öffnen muss. kofferraum war aber zu , und nur von außen durch schlüssel zu öffnen. er hat nach schlüssel gefragt , ich hab dankend abgelehnt und stattdessen angeboten selber aufzumachen ( wollte einfach nicht meinen schlüssel aus der hand geben) . hab mich dann auf den weg hinters auto begeben , um das zu tun.

währenddessen wurde ich nach betäubungsmitteln gefragt

auf dem halben weg zum kofferraum habe ich , ich war zu dem zeitpunkt wirklich sehr lustig drauf und war kein bisschen genervt von der kontrolle , spaßeshalber angemerkt dass sich in der subwooferkiste 400KG Heroin befinden könnten. in einem ton der offensichtlich nicht ernst gemeint war.

der zivilzöllner nahm dies zum anlass mich an mein auto zu drücken und zu versuchen mir handschellen anzulegen. ich hab leichten widerstand geleistet ,was nicht schwer war , da seine kollegen ihm nicht geholfen haben, und er selber nach exakt 7 sekunden die kraft rausgenommen hat da er wahrscheinlich gemerkt hat dass das was er gerade macht eigentlich nicht nötig ist. ich vermute er wollte mich bestrafen oder erschrecken für meine aussage

die anderen beiden standen nur daneben und haben mich kein einziges mal angefasst ( und sich auch sonst vorbildlich verhalten)

danach gab es zwischen uns beiden noch ein bisschen hin und her Unfreundlichkeit , während die anderen beiden das auto durchsucht haben ( aber ohne in die subwoofer kiste zu gucken, da passen übrigens wirklich locker 400kg heroin rein)

das spricht doch glasklar dafür dass zu keinem zeitpunkt irgendjemand davon ausging dass sich in dem auto wirklich 400kg heroin befinden. Ich habe bei meinem Witz bewusst eine absolut utopische Menge benannt.

unmittelbarer zwang ist gerechtfertigt bei :

- widerstand oder angriff meinerseits . trifft nicht zu da ich bis zu dem zeitpunkt des "unmittelbaren zwangs" bei allem mitgemacht hab.

- fluchtgefahr . trifft nicht zu da ich ordnungsgemäß angehalten hab , zu dem zeitpunkt mit schlüssel in der hand hinter dem auto war.

- selbstmordgefahr . quatsch

habe mir bei der aktion leichte verletzungen zugezogen.

ich habe erst überlegt direkt wegen körperverletzung anzuzeigen, aber mich dann vorerst für eine dienstaufsichtsbeschwerde entschieden , da es mir reichen würde wenn der kerl einfach mal ein bisschen gebremst wird und nicht von jeder kleinigkeit getriggert ist.

wenn sein vorgesetzer mir auch noch blödsinn erzählt dann werde ich garantiert anzeigen.

Wie schätzen Sie die situation ein ? Ich habe den fall auch auf video. Natürlich ohne Ton , um die Vertraulichkeit des Wortes zu wahren

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung ist der Tatbestand der Körperverletzung im Amt erfüllt. (§340 StGB)

Leider sorgt der Korpsgeist bei Beamten fast immer dafür, dass für Dienstaufsichtsbeschwerden die 3 F gelten: fristlos, formlos, fruchtlos.

Ich halte die Dienstaufsichtsbeschwerde daher für Zeitverschwendung. Sie sollten direkt bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten.

Von der Aufnahme sollten Sie Kopien machen, bevor Sie diese der Anzeige beilegen. Denn in solchen Fällen geht bei den Behörden öfter mal was auf dem Dienstweg verloren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juni 2021 | 12:24

In Folge der Körperverletzung habe ich den Beamten im Laufe der Kontrolle ungefähr 20 bis 30 Mal als Clown bezeichnet. Wäre diese Beleidigung auch unter diesen Umständen noch strafbar?

Nehmen wir an ich hätte die Vertraulichkeit des Wortes nicht gewahrt , und hätte normale Aufnahmen mit Ton gemacht. Sollte ich diesem Fall (der selbstverständlich nicht der Realität entspricht) zur Anzeige die Aufnahmen mit Ton oder ohne Ton beilegen ?

Zu welcher Art von Anwalt gehe ich in diesem Fall am besten ? Ich gehe nämlich schwer davon aus dass es jede Menge Gegenanzeigen hageln würde in dem Fall dass ich das geschehen zur Anzeige bringe. Eine RSV habe ich.

Und letztlich : wie genau funktioniert eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft? Aufgrund meiner beruflichen Situation im Außendienst ist es mir unmöglich mo-fr Termine wahrzunehmen , geschweige denn zu Bürozeiten. Kann ich diese Angelegenheit auch wie üblich an einer Polizeidienststelle erledigen ? Dass ich dort mit diesem Anliegen wahrscheinlich nicht so gerne gesehen werde kann ich mir bereits denken. Besteht dennoch eine Pflicht der Polizei meine Anzeige vor Ort aufzunehmen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juni 2021 | 13:11

Sehr geehrter Fragesteller,

bei der Bezeichnung als Clown ist die Rechtsprechung nicht eindeutig. Manche Richter lassen dies unter Wahrnehmung berechtigter Interessen durchgehen aber leider nicht alle.

Die Aufnahme sollte ohne Ton beigelegt werden.

Bei der Rechtsschutzversicherung sollten Sie das Kleingedruckte lesen. Die meisten RSV haben eine Ausschlussklausel für den Fall, dass Ihnen eine vorsätzliche Straftat vorgeworfen wird, was bei den befürchteten Gegenanzeigen der Fall wäre. Sie sollten einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt in Ihrer Nähe nehmen, der nach RVG abrechnet.

Die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft können Sie schriftlich einreichen. Schreiben Sie den Sachverhalt auf, schreiben dazu, dass Sie die Bestrafung des Zollbeamten wünschen und legen eine Kopie der Aufnahme ohne Ton bei.

Ja die Polizei ist verpflichtet, die Anzeige aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

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