Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung ist der Tatbestand der Körperverletzung im Amt erfüllt. (§340 StGB)
Leider sorgt der Korpsgeist bei Beamten fast immer dafür, dass für Dienstaufsichtsbeschwerden die 3 F gelten: fristlos, formlos, fruchtlos.
Ich halte die Dienstaufsichtsbeschwerde daher für Zeitverschwendung. Sie sollten direkt bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten.
Von der Aufnahme sollten Sie Kopien machen, bevor Sie diese der Anzeige beilegen. Denn in solchen Fällen geht bei den Behörden öfter mal was auf dem Dienstweg verloren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
In Folge der Körperverletzung habe ich den Beamten im Laufe der Kontrolle ungefähr 20 bis 30 Mal als Clown bezeichnet. Wäre diese Beleidigung auch unter diesen Umständen noch strafbar?
Nehmen wir an ich hätte die Vertraulichkeit des Wortes nicht gewahrt , und hätte normale Aufnahmen mit Ton gemacht. Sollte ich diesem Fall (der selbstverständlich nicht der Realität entspricht) zur Anzeige die Aufnahmen mit Ton oder ohne Ton beilegen ?
Zu welcher Art von Anwalt gehe ich in diesem Fall am besten ? Ich gehe nämlich schwer davon aus dass es jede Menge Gegenanzeigen hageln würde in dem Fall dass ich das geschehen zur Anzeige bringe. Eine RSV habe ich.
Und letztlich : wie genau funktioniert eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft? Aufgrund meiner beruflichen Situation im Außendienst ist es mir unmöglich mo-fr Termine wahrzunehmen , geschweige denn zu Bürozeiten. Kann ich diese Angelegenheit auch wie üblich an einer Polizeidienststelle erledigen ? Dass ich dort mit diesem Anliegen wahrscheinlich nicht so gerne gesehen werde kann ich mir bereits denken. Besteht dennoch eine Pflicht der Polizei meine Anzeige vor Ort aufzunehmen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Bezeichnung als Clown ist die Rechtsprechung nicht eindeutig. Manche Richter lassen dies unter Wahrnehmung berechtigter Interessen durchgehen aber leider nicht alle.
Die Aufnahme sollte ohne Ton beigelegt werden.
Bei der Rechtsschutzversicherung sollten Sie das Kleingedruckte lesen. Die meisten RSV haben eine Ausschlussklausel für den Fall, dass Ihnen eine vorsätzliche Straftat vorgeworfen wird, was bei den befürchteten Gegenanzeigen der Fall wäre. Sie sollten einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt in Ihrer Nähe nehmen, der nach RVG abrechnet.
Die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft können Sie schriftlich einreichen. Schreiben Sie den Sachverhalt auf, schreiben dazu, dass Sie die Bestrafung des Zollbeamten wünschen und legen eine Kopie der Aufnahme ohne Ton bei.
Ja die Polizei ist verpflichtet, die Anzeige aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen