Sehr geehrte (r) Ratsuchende(r),
ich beantworte die gestellte(n) Frage(n) aufgrund des beschriebenen Sachverhalts wie folgt:
Dadurch, dass Sie über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse täuschen wollen und damit über die Zwangsvollstreckung vereiteln wollen, kommt generell § 288 StGB
in Betracht.
Aufgrund Ihrer Schilderung kann die Tatbestandsalternative des „Beiseiteschaffens“ erfüllt sein. Dies ist gegeben, wenn eine Scheinveräußerung betrieben wird.
Ich stelle anheim, dass Sie einen Anwalt aufsuchen. Er kann Sie darüber aufklären, welche Gegenstände zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte nicht gepfändet werden dürfen.
Von Ihrem Plan sollten Sie Abstand nehmen, da die bisherige Schilderung sowohl in zivilrechtlicher Weise unschlüssig ist, als auch das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung nach sich zieht.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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