Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Anfertigen eines Videos von Dritten ist keine strafbare Handlung. Strafbar ist nur die Verbreitung ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 33 des Kunsturhebergesetzes). Eine Strafbarkeit entfällt allerdings bei Herausgabe der Videos an die Ermittlungsbehörden, wozu ohnehin eine Rechtspflicht besteht. In keinem Fall sollte Ihre Frau die Videos löschen, wenn diese als Beweismittel in Frage kommen, da es sich dabei um eine Straftat nach § 258 StGB handeln würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Antwort. Es ist jedoch nicht so, dass meine Frau einen PolizeiEinsatz gefilmt hat, sondern Jugendliche, die dort an der Schule nicht Schüler sind. Und diese befanden sich auf dem Dach eines Gebäudeteils. Die Frage ist, ob meine Frau wegen Paragraph 201 beziehungsweise 201a Strafgesetzbuch belangt werden kann. Hier bitte ich nochmal um Auskunft. Freundliche Grüße
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Strafbarkeit nach § 201 StGB ist nicht gegeben, da es Ihrer Sachverhaltsschilderung nach zu urteilen bereits an dem Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes fehlt, was jedoch Tatbestandsvoraussetzung ist. § 201a StGB ist zudem nicht erfüllt, da keine der in § 201a Abs. 1 StGB aufgeführten Tatbestandsalternativen einschlägig ist.
Ich beantwortete Ihre Anfrage nicht in der Annahme, dass Ihre Frau einen Polizeieinsatz gefilmt hat, sondern unter Zugrundelegung der Sachverhaltsschilderung dahingehend, dass sie die Jugendlichen gefilmt hat, die sich auf dem Dach der Schule befanden. Die Anfertigung einer Videoaufnahme von den Jugendlichen ist nicht strafbar.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt