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Anfertigen eines Handy Videos

26. Mai 2021 12:42 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Meine Frau ist Lehrerin und hat am Wochenende Material in die Schule gebracht. Dabei bemerkte sie Jugendliche, die sich auf einem Dach befanden. Diese Jugendlichen stehen im Verdacht, SachBeschädigungen am Gebäude und dem Schulgrundstück zu begehen. Meine Frau filmte diese Jugendlichen. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt eine strafbare Handlung nicht zu erkennen, allerdings befanden sie sich auf dem Dach, auf dem sich auch Blitzableiter befinden, diese hatten sie wohl schon mehrfach verbogen. Meine Frau übergab das HandyVideo der Gemeinde, die Anzeige gegen die Jugendlichen erstattete. Das Gelände wird übrigens generell Video-überwacht. Jetzt möchte die Polizei das Video sehen, meine Frau befürchtet aber, dass sie selbst eine Straftat begangen hat, indem sie das Video anfertigte.
Erste Frage: handelt es sich um eine Straftat? Zweite Frage: muss meine Frau das Video der Polizei aushändigen? Dritte Frage: wenn sie das Video löscht, handelt es sich dann um die Vernichtung von beweismaterial? Wir bitten freundlich um kurzfristigen Rat, herzlichen Dank

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das Anfertigen eines Videos von Dritten ist keine strafbare Handlung. Strafbar ist nur die Verbreitung ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 33 des Kunsturhebergesetzes). Eine Strafbarkeit entfällt allerdings bei Herausgabe der Videos an die Ermittlungsbehörden, wozu ohnehin eine Rechtspflicht besteht. In keinem Fall sollte Ihre Frau die Videos löschen, wenn diese als Beweismittel in Frage kommen, da es sich dabei um eine Straftat nach § 258 StGB handeln würde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 26. Mai 2021 | 14:24

Vielen Dank für Ihre Antwort. Es ist jedoch nicht so, dass meine Frau einen PolizeiEinsatz gefilmt hat, sondern Jugendliche, die dort an der Schule nicht Schüler sind. Und diese befanden sich auf dem Dach eines Gebäudeteils. Die Frage ist, ob meine Frau wegen Paragraph 201 beziehungsweise 201a Strafgesetzbuch belangt werden kann. Hier bitte ich nochmal um Auskunft. Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Mai 2021 | 22:05

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Eine Strafbarkeit nach § 201 StGB ist nicht gegeben, da es Ihrer Sachverhaltsschilderung nach zu urteilen bereits an dem Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes fehlt, was jedoch Tatbestandsvoraussetzung ist. § 201a StGB ist zudem nicht erfüllt, da keine der in § 201a Abs. 1 StGB aufgeführten Tatbestandsalternativen einschlägig ist.

Ich beantwortete Ihre Anfrage nicht in der Annahme, dass Ihre Frau einen Polizeieinsatz gefilmt hat, sondern unter Zugrundelegung der Sachverhaltsschilderung dahingehend, dass sie die Jugendlichen gefilmt hat, die sich auf dem Dach der Schule befanden. Die Anfertigung einer Videoaufnahme von den Jugendlichen ist nicht strafbar.

Mit freundlichen Grüßen


- Rechtsanwalt

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