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Handy gefunden und behalten

7. Oktober 2016 17:12 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Zusammenfassung

Was passiert, wenn ich ein gefundenes Handy behalte und die Polizei es später bei mir findet?

Wenn Sie ein gefundenes Handy behalten und nicht beim Fundbüro oder der Polizei abgeben, kann dies als Unterschlagung nach § 246 StGB gewertet werden. Bei einem Wert von mehr als 10 € ist ein Finder verpflichtet, den Fund abzugeben, um dem Eigentümer sein Eigentum zurückzugeben oder die Möglichkeit der Rückgabe zu schaffen. Bei einer Verurteilung wegen Unterschlagung droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Als Ersttäter und bei geringem Wert der Beute sollte es bei einer Verurteilung bei einer Geldstrafe zwischen 5 und 90 Tagessätzen bleiben.

Ich habe einen Handy gefunden. Und mitgenommen. Dies habe ich behalten und versucht anzubekommen um den Eigentümer fündig zu machen mit meiner sin Karte ohne Erfolg. Dann lies ist das Handy in der Schublade kam nicht dazu es im Fundbüro abzugeben. Monat später stand die Polizei vor meiner Türe. Natürlich vor Angst hab ich abgestritten. Und wurde mitgenommen zu einer Befragung... Als erstes hab ich es abgestritten. Doch als die Videoaufnahme kam. Und mich wieder sah. Wurde ich beschuldigt. Musste mit der Polizei zu mir nachhause und das Handy abgeben. Danach musste ich mit der Polizei ins Präsidium Fingerabdrücke foto machen. Was wird jetzt passieren? Welche Folgen hat es für mich?

Sehr geehrte Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

Gegen Sie dürfte ein Ermittlungsverfahren wegen Fundunterschlagung laufen. Eine solche wird, bei Ersttätern, im Regelfall mit einer Geldstrafe geahndet. Evtl. wäre auch eine Einstellung gem. § 153a StPO gegen Auflagen möglich. Hierfür sollten Sie sich jedoch professioneller Hilfe eines Verteidigers versichern.

Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, wird die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über das weitere Vorgehen (Einstellung/Strafbefehl oder Anklageerhebung) übergeben. Ggf. kommt es dann später zu einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter.

Sie sollten zunächst keine weitere Angaben machen und einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Evtl. kann dies Erreichen, dass es zu keiner Bestrafung sondern zu der angesprochenen Einstellung kommt. Genaueres lässt sich ohne Kenntnis der vollständigen Akte indes nicht sagen.

Sollten Sie keinen Verteidiger beauftragen wollen, können Sie zunächst nur abwarten, welche Schritte die Staatsanwaltschaft als angemessen erachtet.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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