Sehr geehrte Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Gegen Sie dürfte ein Ermittlungsverfahren wegen Fundunterschlagung laufen. Eine solche wird, bei Ersttätern, im Regelfall mit einer Geldstrafe geahndet. Evtl. wäre auch eine Einstellung gem. § 153a StPO
gegen Auflagen möglich. Hierfür sollten Sie sich jedoch professioneller Hilfe eines Verteidigers versichern.
Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, wird die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über das weitere Vorgehen (Einstellung/Strafbefehl oder Anklageerhebung) übergeben. Ggf. kommt es dann später zu einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter.
Sie sollten zunächst keine weitere Angaben machen und einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Evtl. kann dies Erreichen, dass es zu keiner Bestrafung sondern zu der angesprochenen Einstellung kommt. Genaueres lässt sich ohne Kenntnis der vollständigen Akte indes nicht sagen.
Sollten Sie keinen Verteidiger beauftragen wollen, können Sie zunächst nur abwarten, welche Schritte die Staatsanwaltschaft als angemessen erachtet.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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