Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Auch bezüglich der Einräumung von Nutzungsrechten gilt die Vertragsfreiheit. Wenn Sie die Vereinbarung ohne Zwang so unterschreiben haben, sind Sie grundsätzlich auch hieran gebunden.
Einen Anfechtungsgrund kann ich zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung leider nicht erkennen. Die Hoffnung auf zukünftige Honorare dürfte als reiner Motivirrtum unbeachtlich sein, zumindest wenn die Vereinbarung hierauf keinen Bezug nimmt. Daher sehe ich auch keine Verpflichtung der Gegenseite, Sie im Vorfeld der Vereinbarung über den geplanten Verlauf aufzuklären, sodass auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausscheiden dürfte (auch wenn das Verhalten des Webseitenbetreibers unter moralischer Gesichtspunkten natürlich durchaus fragwürdig ist).
Sie sind aus urheberrechtlicher Sicht aber nicht völlig schutzlos gestellt:
Sie können ggf. nach den §§ 32 ff. UrhG
eine nachträgliche Anpassung der Vergütung verlangen, insbesondere wenn der neue Betreiber die Materialen auf der Webseite umfangreicher nutzt als dies bisher geschah. Daneben kann auch ein Widerrufsrecht aus § 31a UrhG
bestehen, soweit die Vereinbarung unbekannte Nutzungsarten umfasst. Insbesondere sollte aber geprüft werden, ob die dem jetzigen Betreiber eingeräumten Nutzungsrechte überhaupt ohne Ihre Zustimmung auf den Käufer übertragen werden können und falls ja ob Ihnen dann ein Rückrufsrecht zusteht, weil die Ausübung durch den Erwerber nicht zumutbar ist (ausführlich geregelt in § 34 UrhG
).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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