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Anerkennung einer Ausbildungszeit bei der Rente

31. Mai 2017 18:19 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Frage zu der Anerkennung einer Fachschulzeit von 1974 bis 1976 bei der Rente als Leistungsfall. Auch ich habe damals UHG während der Ausbildungszeit erhalten. Jedoch hat es zur damaligen Zeit eine staatliche Sonderregelung gegeben. Diese lautete in der Veröffentlichung: Wer in einem Beschäftigunsverhältnis ist und sich an der Wirtschaftsakademie in Kiel zum "Staatlich geprüften Betriebswirt" ausbilden lassen möchte und sein Arbeitsverhältnis kündigt und einen Ausbildungsvertrag eingeht, erhält dann vom Arbeitsamt sein bisheriges Nettogehalt für die Ausbildungszeit als UHG weiter gezahlt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Ausbildung sollte einem keine Nachteile gegenüber einer fortgeführten Beschäftigung bringen. Also auch in der Rentenversicherung. Das ist jetzt bei meinem Rentenbescheid nicht erfolgt. Ich bin noch im Besitz des letzten UHG-Leistungsnachweises des Arbeitsamtes Kiel vom 27.02.1976 (UHG nach 44/2 AFG). Das Arbeitsamt Kiel wäre bereit im Archiv nach dieser gesetzlichen Sonderregelung von damals zu suchen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass mir in der damaligen Ausbildungszeit die üblichen jährlichen Anpassungen des UHG vom Arbeitsamt zunächst verweigert wurden, begründend weil es eben eine Sonderregelung war. Über einen erfolgreichen Klageweg mußten dann die Anpassungsbeträge nachgezahlt werden. Es lag bei der damaligen Maßnahme ein anderer Gesichtspunkt mit der Förderung durch das Arbeitsamt vor, als sonst in Fällen mit UHG-Ansprüchen. Regelung für die UHG-Zahlungen und einer Meldepflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung sind einer gewünschten Weiterqualifizierung von Beschäftigten angepasst worden. Der Rentenversicherungsträger verlangt konkrete Hinweise auf damalige Sonderregelungen. Wie kann mir geholften werden?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Wenn Sie aktuell einen Rentenbescheid erhalten haben, so müssen Sie gegen diesen binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch einlegen und beantragen, dass Ihnen die fraglichen Zeiten anerkannt werden. Wenn es sich aktuell um ein Schreiben im Rahmen der Kontenklärung handelt, dann nicht. Dies ist online nicht beurteilbar, daher mein Hinweis.

Zunächst einmal und das ist die entscheidende Frage, ist zu klären, ob hier Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden oder nicht.
Es gibt unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, ob eine Versicherungspflicht vorlag oder nicht. Entsprechend war dies in das Ermessen des Amtes gestellt.
Andere Entscheidungen verneinen die Versicherungspflicht.

Sollten Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden seien, so müssten Sie entsprechende Bescheide/ Mitteilungen erhalten haben. Legen Sie alle Unterlagen bei der Rentenversicherung vor, auch das Urteil, welches Sie erstritten haben. Legen Sie auf jeden Fall auch noch den letzten UHG-Leistungsnachweis des Arbeitsamtes Kiel vom 27.02.1976 vor. Machen Sie sich von allem Kopien.

Als weitere Nachweise kommen in Betracht:

- Meldekarten
- Leistungsempfängerkarten
- Bescheinigungen der Agentur für Arbeit
- Bescheinigungen des Sozialhilfeträgers

Sie könnten auch eidesstattlich versichern, dass Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Das geht aber natürlich nur, wenn Sie sich absolut sicher sind.
Ansonsten sind wahrheitswidrige Erklärungen strafbar.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

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