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Als Schwarzfahrer Wiederholungstäter?

21. August 2006 15:19 |
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Strafrecht


Sehr geehrte/r Antwortgeber/in,
ich bin 19 Jahre alt und in den vergangenen drei Jahren insgesamt drei Mal beim "Schwarzfahren" in der U-Bahn erwischt worden (Es handelte sich immer um das selbe Verkehrsunternehmen). Die ersten beiden "Schwarzfahrten" liegen schon länger als ein Jahr zurück und waren, wie es hier üblich ist, mit der Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes erledigt, ohne daß es zu einer Strafanzeige kam. Beim dritten Mal wurde ich nun durch das Verkehrsunternehmen wg. Beförderungserschleichung angezeigt. Ich bin nicht vorbestraft und hatte vorher noch nie mit der Justiz zu tun. Gelte ich nun als Ersttäter oder nicht bzw. kann ich mit einem "Ersttäterbonus" in einer Verhandlung bzw. in der Frage einer Verfahrenseinstellung rechnen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Sie können in der Tat mit einem „Ersttäterbonus“ rechnen, da Sie bisher nicht straffällig geworden sind. Die Zahlungen der erhöhten Beförderungsentgelte erfolgten rein auf zivilrechtlicher Grundlage.

II. Dennoch wird in der Strafakte vermerkt sein, dass Sie nunmehr zum wiederholten Male „schwarzgefahren“ sind. Dies dürfte den Strafverfolgungsbehörden aller Wahrscheinlichkeit bei Stellung des Strafantrages durch den Verkehrsbetrieb mitgeteilt worden sein.
Der Umstand, dass Sie bereits wiederholt schwarzgefahren sind und Sie auch eine zivilrechtliche „Vertragsstrafe“ bisher nicht davon abgehalten hat, vom schwarzfahren abzusehen, spricht (leider) natürlich hier gegen Sie und kann als Argument gegen eine Verfahrenseinstellung herangezogen werden.

Dennoch meine ich, dass Sie eine gute Chance haben, dass eine Verfahrenseinstellung ergehen wird, da es sich letztlich um eine Bagatelldelikt handelt.
Sollte in Ihrem Fall Jugendstrafrecht angewendet werden, was wahrscheinlich ist, so kann das Verfahren nach den §§ 45 , 47 JGG eingestellt werden, wobei insoweit vielfältige Möglichkeiten bestehen. Möglich ist hier insbesondere eine Einstellung des Verfahrens gegen die Erteilung einer Ermahnung oder Weisung oder Auflage, vgl. u.a. § 45 Abs. 3 JGG bzw. § 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG.
Die sogenannte Leistungserschleichung („schwarzfahren“) ist in der Anlage zur Berliner „Diversionsrichtlinie“ (=“Einstellungsrichtlinie“) beispielsweise als typische Tat bezeichnet, bei der eine Diversion (Einstellung) in Frage kommt.

Sollte gegen Sie Erwachsenenstrafrecht angewendet werden, so kommt hier zumindest eine Einstellung nach § 153a StPO (Einstellung gegen eine Auflage) in Betracht.

III. Im Ergebnis ist daher eine Verfahrenseinstellung nicht unwahrscheinlich; dennoch sollten Sie nicht augenscheinlich „zu cool“ in eine etwaige Hauptverhandlung gehen, da dies ansonsten den Beteiligten vermitteln könnte, dass Sie sich nach wie vor unbeeindruckt zeigen, so dass dann einer Einstellung nicht zugestimmt werden könnte.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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