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Allgemeine Frage - bewegliche Sache vor Montage gem. Auftrag durch Dritte beschädigt

18. Juli 2015 18:25 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Dies ist eine allgemeine Frage aufgrund interner Diskussion:

Wenn eine bewegliche Sache inklusive Montage bestellt wurde und die beauftragte Firma den Auftrag ausführt, doch vor endgültiger Erfüllung des Auftrages (Fertigstellung der Montage) einige Teile von einer dritten Partei beschädigt oder zerstört werden, wie ist dann das korrekte Procedere ?

Annahme:
1. Das Eigentum an der Sache ist zum Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht an den Käufer übergegangen.
2. Der Schädiger (außenstehender, 3. Partei) ist schadenersatzpflichtig gegenüber dem Auftragnehmer.
3. Der Auftraggeber für Lieferung und Montage der Sachen ist nicht direkt vom Schadenfall betroffen. Sein Anspruch besteht weiterhin gegenüber dem Auftragnehmer für Lieferung und Montage.
4. Ein Anspruch des Auftragnehmers als durch 3. Partei Geschädigter gegenüber dieser außenstehenden 3. Partei besteht.
5. Der Auftragnehmer wickelt den Schadenersatzanspruch gegen Partei 3 ab, sendet dieser ggf. Belege für die Zerstörung der Sache. (Übergibt auch die zerstörten Sachen ?)

Jetzt wird's etwas komplexer:
6. Handelte der Schädiger im Auftrag einer weiteren Person X (Bauherr, Bauleiter im gleichen Gebäude, jedoch nicht für die gestörte Arbeit bzw. den Auftrag, auch nicht Auftraggeber dieser Arbeit !) und hat die Beschädigung (unabsichtlich) während seiner Arbeiten verursacht, kann dann diese Person X Abwicklung, Bezahlung, Anforderung und in Empfangnahme der zerstörten Sachen an sich ziehen ?

Sind Annahmen 1-5 korrekt ?
Ist in Nr. 6 das Vorgehen der Person X in Ordnung ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Unter Berücksichtigung Ihrer Annahmen durften die Punkte 1-5 so zutreffend sein, da der Auftragnehmer alleiniger Eigentümer und somit Geschädigter ist.

In Ziffer 6 haftet X für seinen Verrichtungsgehilfen gem. Paragraph 831 BGB.

Er konnte sich zwar evtl. exculpieren, dies muss er aber aktiv selbst machen. Tut er dies nicht oder kann er es nicht, ist X für die Regulierung des Schadens verantwortlich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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