Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gemäß den von Ihnen gemachten Angaben und des Einsatzes wie folgt beantworten kann:
Die Frist für den Zuschlag nach § 24 SGB II
wird kalendermäßig bestimmt und endet 2 Jahre nach dem Ende des ALG-Bezugs. Nach Ihren Angaben haben Sie ab Juli 2006 ALG II bezogen. Der befristete Zuschlag steht Ihnen somit von diesem Zeitpunkt an 2 Jahre, also bis Juli 2008, zu und dieser Zuschlag ist bei erneutem ALG-II-Bezug somit bis zum Ablauf der 2-Jahresfrist zu berücksichtigen. Unterbrechungen führen weder zu einer Verlängerung noch zu einem Verlust dieses Anspruchs, ausschlaggebend ist allein die 2-Jahres-Frist.
Wenn kein entgegenstehender Wille Ihrer Mutter dokumentiert ist und Sie mit ihrer Schwester alleinige Erben geworden sind, spricht nichts dagegen, das Erbe sofort aufzuteilen. Bei der Berechnung des ALG-II-Anspruchs müßten dann die entsprechenden Freibeträge berücksichtigt werden.
Die Bewertung des Hausrats richtet sich nach dessen wirtschaftlichem Wert (aktueller Substanzwert). Im Rahmen des ALG II werden Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, nicht im Rahmen der Bereicherung berücksichtigt. Insoweit ist fraglich, ob die ARGE den geerbten Hausrat überhaupt als Wert heranzieht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sollten Sie weitere Beratung benötigen, würde ich in Erwägung ziehen, im Rahmen der Beratungshilfe einen Kollegen vor Ort aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Martina Viehe
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