Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte Ihre Fragen gerne unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
1. Möglichkeit, doch noch zu klagen, auch wenn nicht alle Mitwirkenden teilnehmen
Die zentrale Problematik, die das Oberlandesgericht (OLG) festgestellt hat, betrifft die Frage der Aktivlegitimation. Bei einer gemeinschaftlichen Schöpfung eines Werkes im Sinne des § 8 UrhG (Urhebergesetz) liegt regelmäßig eine Miturheberschaft vor. Das bedeutet, dass Sie gemeinsam mit den anderen Urhebern Rechte an dem Gesamtkunstwerk haben. Nach § 8 Abs. 2 UrhG können Miturheber gemeinschaftlich über die Rechte an ihrem Werk verfügen, und nur gemeinschaftlich klagen.
Falls nicht alle ehemaligen Miturheber sich an einer Klage beteiligen wollen, ist eine Einzelklage rechtlich problematisch, da die Verfügung über das Werk im Kollektiv erfolgt. Die Rechtsprechung, die Sie erwähnen, entspricht der gängigen Praxis, wonach alle Miturheber gemeinsam handeln müssen, um eine Klage erfolgreich durchzuführen.
Es wäre jedoch möglich, dass Sie versuchen, von den anderen Miturhebern Vollmachten zu erhalten, sodass Sie in deren Namen und für deren Rechte klagen können. Diese Vollmachten müssten schriftlich erteilt werden und würden es Ihnen ermöglichen, die Klage alleine zu erheben, auch wenn nicht alle aktiv mitwirken.
2. Möglichkeit, die beiden Bekannten rechtlich zu zwingen
Leider gibt es keine gesetzliche Möglichkeit, die Miturheber, die sich weigern, zur Teilnahme an einer Klage zu zwingen. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Klage um einen persönlichen Entschluss, und es besteht keine Pflicht, an einer Klage teilzunehmen. Auch wenn Sie anbieten, die Kosten zu übernehmen, bleibt es eine freiwillige Entscheidung der anderen Miturheber.
Rechtlich gesehen könnten Sie theoretisch Mitwirkungspflichten auf Grundlage eines Vertrages untereinander geltend machen, falls es eine vertragliche Regelung zur Teilhabe an juristischen Schritten gibt. Sie können die Bekannten auch darauf hinweisen, dass die Miturheber Ihre Zustimmung zur Verwertung nicht wider Treu und Glauben verweigern dürfen. Die Weigerung darf daher nicht erfolgen, weil die Miturheber Sie nicht mögen. Dennoch bleibt die Durchsetzung der Mitwirkung rechtlich schwierig.
3. Reicht es, wenn nur die sechs anderen Miturheber klagen?
Falls es sich nur um den Anteil des finanziellen Ertrags aus dem Verkauf der Rechte an den Sammler handelt, könnte geprüft werden, ob eine Teilklage im Namen derjenigen Miturheber zulässig ist, die finanziell beteiligt sind. Das UrhG selbst schreibt keine Beteiligung aller ehemaligen Urheber vor, wenn es um wirtschaftliche Ansprüche aus der Verwertung des Werkes geht, sondern nur bei der Verfügung über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte.
In diesem Zusammenhang könnte möglicherweise eine Teilklage der sieben urheberrechtlich Beteiligten ausreichen, wenn sich der Streit nur auf die wirtschaftliche Verteilung bezieht und die übrigen Miturheber keine Ansprüche geltend machen oder verzichten. Dies müsste jedoch konkret auf Basis der Verträge und des exakten Inhalts des Rechtsstreits geprüft werden.
Zusammenfassung
- Eine Einzelklage ist rechtlich nicht möglich, da Sie als Miturheber nur gemeinschaftlich klagen können (§ 8 UrhG). Sie könnten versuchen, von den anderen Miturhebern Vollmachten zur Klageerhebung zu erhalten.
- Es gibt keine gesetzliche Grundlage, um die anderen Miturheber zur Teilnahme an der Klage zu zwingen.
- Eine Klage könnte unter Umständen auch nur von denjenigen erhoben werden, die wirtschaftlich beteiligt sind, falls es lediglich um den finanziellen Anteil geht. Dies bedarf einer genauen Prüfung der rechtlichen Lage und der vertraglichen Vereinbarungen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Einschätzung weitergeholfen zu haben. Für eine weitere Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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Sehr geehrter Herr Madani,
"Rechtlich gesehen könnten Sie theoretisch Mitwirkungspflichten auf Grundlage eines Vertrages untereinander geltend machen, falls es eine vertragliche Regelung zur Teilhabe an juristischen Schritten gibt."
Alle Absprachen zwischen uns Künstlern waren immer nur mündlich. Eine "vertragliche Regelung zur Teilhabe an juristischen Schritten" gibt es nicht, weil wir uns über sowas nie Gedanken gemacht haben.
Aber bedeutet "die Miturheber Ihre Zustimmung zur Verwertung nicht wider Treu und Glauben verweigern dürfen" dann, dass meine Bekannten mir aus Treu und Glauben verpflichtet sind, mich irgendwie bei meiner Klage zu unterstützen, zB in dem Sie mir schriftlich Vollmachten erteilen? Könnte ich sie also zum Beispiel auf solche Vollmachterteilung verklagen?
Vielen Dank für Ihre super gut verständliche und schnelle und ausführliche Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und die ergänzenden Fragen.
Die Frage, ob die Miturheber Ihnen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet sind, Sie bei Ihrer Klage zu unterstützen, ist eine sehr interessante und komplexe rechtliche Problematik.
Grundsätzlich gilt, dass sich Miturheber gemäß § 8 Abs. 2 UrhG gegenseitig verpflichtet sind, die Rechte am Werk gemeinsam auszuüben, insbesondere was die Verwertung angeht. Daraus ergibt sich in der Regel eine Pflicht, bei der Verwertung mitzuwirken, es sei denn, es liegen berechtigte Gründe vor, dies zu verweigern.
Im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben dürfen Ihre Bekannten die Mitwirkung – auch die Erteilung von Vollmachten – nicht ohne sachlich nachvollziehbare Gründe verweigern. Allerdings ist dies eine rechtliche Auslegungssache, zumal es sich um eine Vollmacht zur Erhebung einer Klage handelt und eine Verpflichtung zur Mitwirkung an einer Klage rechtlich problematisch ist.
Eine Klage auf Erteilung einer Vollmacht kann zwar auf die Verpflichtung zur Mitwirkung im Rahmen der Verwertung des Werkes gestützt werden. Ich halte hier die Erfolgsaussichten jedoch für gering. Es müsste nachgewiesen werden können, dass die Mitwirkung wider Treu und Glauben verwehrt wird.
Ein solcher Anspruch wäre daher nur dann durchsetzbar, wenn Ihre Bekannten keinen berechtigten Grund für die Verweigerung der Vollmacht haben. Berechtigte Gründe könnten beispielsweise persönliche Differenzen, abweichende Ansichten über die Verwertung oder ein grundsätzliches Interesse daran sein, nicht weiter in rechtliche Auseinandersetzungen verwickelt zu werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt