Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ansicht der Behörde kann ich nicht nachvollziehen.
Denn ob Kopien oder Originale vorhanden sind, kann wohl keine Rolle spielen.
Vielmehr muss für eine Verweigerung von Akteneinsicht folgendes vorliegen:
- wichtige Gründe;
- soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen;
- soweit dieses nicht zur Verteidigung von rechtlichen Interessen notwendig ist.
Darauf sollten Sie die Behörde schriftlich hinweisen, dass dieses nicht vorliegt.
Fruchtet dieses nicht, können Sie wie folgt vorgehen:
- Dienstaufsichtsbeschwerde (Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers);
- Gegenvorstellung (nochmalige Prüfung hinsichtlich des Akteneinsichtsbegehrens).
Sie sollten dieses weiterverfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo
Danke für Ihre Antwort.
Leider hilft mir das nicht weiter.
Dienstaufsichtsbeschwerde oder Staatsratseingabe oder an den Weihnachtsmann schreiben?
Was bringt wohl mehr? das erstere jedenfalls nicht,da die mit sicherheit im nächsten Schredder landet.
Wie komm ich an die Kopien?
Die lachen doch jetzt schon über mich!
Akteneinsicht als Privatmann ?
Den können Sie zehnmal den § 299 ZPO
vorlesen.
Kann ich Amtshilfe zb.von der Polizei fordern?
Ich weis das ich in Deutschland keinerlei Rechte habe,aber das Gesetz gibt es nunmal aber wie durchsetzen?
Das ist die Frage !!!!!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Amtshilfe von der Polizei werden Sie definitiv nicht erhalten, die ist dafür nicht zuständig.
Aber warum sollte eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht weiterhelfen?
Gut, klagen könnten Sie auf Akteneinsicht, das ginge, wäre aber teurer.
Mir wurde auch schon Akteneinsicht mehrmals verwehrt (auch Zusendung in die Kanzlei), da kann manchmal schon die Androhung einer Klage weiterhelfen.
Möglich wäre vielleicht auch folgendes:
Das Informationsfreiheitsgesetz, Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, ist ein vor einigen Jahren erlassenes Gesetz zur Informationsfreiheit.
Bisher haben zehn Bundesländer eigene Gesetze dieser Art erlassen. Nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen existiert hingegen noch kein Landes-Informationsfreiheitsgesetz.
Sie könnten sich gegebenenfalls darauf berufen, wenn Sie in einem dieser Bundesländer wohnen.
Das hat bei mir schon einmal Wirkung gezeigt.
Mehr Möglichkeiten gibt es dann auch nicht; ich fasse Sie noch einmal zusammen:
- Weiterverfolgung des eigentlichen Antrages auf Akteneinsicht und Überlassung von Kopien: die Behörde hat Ausnahmen dezidiert zu begründen;
- Dienstaufsichtsbeschwerde/Gegenvorstellung;
- Klage(-androhung);
- ggf. Berufung auf Informationsfreheitsgesetz;
- ggf. Anwalt einschalten;
Jetzt vorschnell zu resignieren, macht sicherlich am wenigsten Sinn.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
das System zeigt mir an, dass Sie (wohl) in einem Bundesland wohnen, in dem es ein Informationsfreiheitsgesetz gibt.
Das sollte weiterhelfen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt