Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal kurz zu den Fakten: Natürlich müssen sie als gewerblicher Anbieter, der Dinge und Dienstleistungen die mit seinem Gewerbe zu tun haben, auch als gewerblicher Anbieter auftreten.
Soweit ich dies versatnden habe, steht hier lediglich die Nutzung eines Ebay- Privatkontos sowie ein Verstoß gegen § 5 TMG
, also die Impressumspflicht im Raum.
Diesbezüglich ist eine Unterlassungserklärung durchaus naheliegend, da Verstöße nicht ganz von der Hand zu weisen sind.
Nicht jeder Verstoß ist aber gleich ein Wettbewerbsverstoß oder zieht Unterlassungsansprüche nach sich.
Ein Verstoß ist zum einem stets daran geknüpft, dass der Abmahner in einem Wettbewewerbsverhätnis zum Abgemahnten steht. Dies ist bei ihnen aufgrund der lediglich als E-Mail erhaltenen Erklärung sehr fragwürdig.Es fehlt an einem Wettbewerbsverhältnis, wenn die Parteien aus völlig unterschiedlichen Branchen oder Regionen ( mit regionsverbundenen Dienstleistungen) kommen. Dies müsste
also näher untersucht werden. Neben mitbewerbern kann die IHK oder andere rechtsfähige Vereinigungen zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und andere Verbände ( vgl ( UWG, 4 UklAG) sein. Dies muss wirklich zunächst erforscht werden.
Zudem setzt eine begründete Unterlassungserklärung nach § 3a UWG
auch voraus, dass die Erheblichkeitsgrenzen überschritten sind. Dies liegt vor, wenn gesetzliche Vorschriften, die den Markt regeln sollen, verletzt werden. Im weitesten Sinne könnte man bei ihnen davon ausgehen, dass z.B: marktregelnde Gewährleistungsgesetze beim Ausgeben als Privatverkäufer selbstverständlich umgangen werden könnten, genauso wie z.B. das Widerrufsrecht. Sie könnten also Verbraucherschutzgesetze aushebeln. Ob dazu das Angebot einer Beratung, Hosting , Erstellung von Webseiten hierzu schon genügt, halte ich zumindest für diskussionswürdig.
Zum anderen kann ein Wettbewerbsverstoß auch begründet sein, wenn durch die Gesetzesverletzung ein Vorteil errungen wird, der Mitbewerber beeinträchtigt. Dies müsste der Abmahnenden erst mal darlegen, zumal bis heute völlig unklar ist, wer da handelt und ob dies überhaupt ein Mitbewerber ist.
Dies alles muss erst einmal geklärt werden, auch wenn die Ansprüche aus § 2 UKlaG
und 8 UWG
i.V.m. § 5 TMG
zunächst begründet erscheinen.
Folgen einer berechtigten Unterlassungserklärung kann das Tragen von Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung des Anspruches sein. Dabei ist jedoch nach § 2b UKlAG der Anspruch ausgeschlossen, wenn er missbräuchlich gestellt wird und nur der Kostenregeneration gilt.
Auch wenn eine berechtigte Unterlassungserklärung Kosten nach sich ziehen kann, empfehle ich ihnen den Abmahnenden zunächst zu fragen in welcher nachweisbarer Eigenschaft er Anspruchsberechtigter nach § 4 UKlAG oder § 8 UWG
sein möchte und in wieweit er davon ausgeht, durch ihr Handeln betroffen zu sein. Bitte machen sie deutlich, dass eine berechtigte Unterlassungserklärung selbstverständlich abgegeben wird, hierzu bitten sie um Substanziierung des Vorbringens.
Der Satz dass sie sich gegen eine berechtigte Unterlassungserklärung nicht zur Wehr setzen, soll Rechtsverfolgungskosten unnötig machen. Der Rest dient der Abfrage ob eine Abmahnung überhaupt berechtigt ist, was mir sehr zweifelhaft erscheint.
Fazit:
Zunächst würde ich die Unterlassungserklärung also nicht unterzeichnen, sondern die Berechtigung des E-Mailversenders erfragen, sowohl in der Hinsicht , wie er verletzt sein will als auch ob er überhaupt zum berechtigten Personenkreis gehört. erst hiernach wird man einschätzen können, ob eine Unterlassungserklärung überhaupt in Betracht kommt und Solnage würde ich auch nicht unterschreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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