Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Die Vertragsdauer muss vertraglich vereinbart worden sein. Im Zweifel wird dabei im Rahmen der Partnerschaftsangebotes eine entsprechende Klausel vorgelegen haben. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte ggf. ein Hinweis auf entsprechende allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Dabei würde es aber nicht ausreichen, wenn lediglich auf AGB verwiesen wird, die im Ladenlokal einsehbar wären. Sie müssen Ihnen, wie sich aus § 305 Abs. 2 Nr. 1,2 BGB
ergibt, entweder ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden und müssen die Möglichkeit haben, diese auch zu lesen.
Ich rate Ihnen dringend, den kompletten Vetrag mitsamt Vorkorrespondenz von einem Anwalt Ihres Vertrauens prüfen zu lassen!
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Sehr geehrter Herr RA Hellmann,
das Problem besteht darin, daß ich keinerlei Reaktionen auf meine Einschreiben erhalten habe! In ihnen habe ich Debitel mehrfach aufgefordert, mir überhaupt erst mal eine Kopie der Vertragsunterlagen mit der Klausel einer 2-jährigen Vertragsbindung zu zusenden. Selbst die teure "Service-Telefon-Hotline", welche ich mehrfach auf meine Kosten angerufen habe, brachte nichts außer 10-minütiger Musikdudelei!
Meine Nachfrage besteht darin ob ich richtig handele wenn ich die meines Erachtens nicht berechtigten Kosten einbehalte und ob 2.50€ für jetzt monatlich mitgeschickten Überweisungsschein (da ja Rückzug der Einzugsermächtigung) überhaupt rechtlich erlaubt ist. Selbst meine Bank schüttelt darüber den Kopf!!
Im Anschluß auf diese Zusatzfrage werde ich Sie auf jeden Fall noch einmal über Ihre angegebene E-Mail-Adresse kontaktieren.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!!
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage. Mir ist das Problem bewusst. Ich kann derzeit nicht einschätzen, was Sie genau „unterschrieben“ haben. Allerdings kenne ich Telefonanbieter, Callcenter und die kollektive Unzuständigkeit in derartigen Unternehmen. Da man Ihnen ersichtlich jedwede Informationen verweigert, halte ich es für sinnvoll, dass Sie hartnäckig bleiben. Die 2,50 sowie die Leistungen insgesamt können nur durch einen wirksamen Vertrag verlangt werden, den ich hier noch nicht zu erkennen vermag. Dass ein solcher Vertrag vorliegt, müsste im Prozess die Gegenseite unter Beweis stellen.
Hochachtungsvoll