Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch den Änderungsvertrag ändert sich gewissermaßen das Regel-Ausnahme-Verhältnis, was außerörtliche Tätigkeit außerhalb des Dienstsitzes betrifft. Nach dem Änderungsvertrag ist der wechselnde Einsatz an verschiedenen Orten der Normalfall, es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers, an einem bestimmten Ort eingesetzt zu werden. Auch wird die örtliche Versetzung an einen anderen Dienstsitz zulässig.
So kann der Arbeitgeber insbesondere etwa anordnen, dass Sie z.B. von München nach Osnabrück als neuen Dienstsitz versetzt werden, ohne dass Sie dem widersprechen können. (nach dem alten Arbeitsvertrag wäre hier eine Vertragsänderung erforderlich, der Sie zustimmen müssten.)
Sowohl in örtlicher als auch fachlicher Hinsicht wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers durch den Änderungsvertrag erheblich ausgeweitet. So kann Ihnen der Arbeitgeber nach dem Änderungsvertrag statt einer "entsprechenden Tätigkeit" eine "gleichwertige Tätigkeit" oder "ein anderes Arbeitsgebiet" übertragen. Solange das geänderte Arbeitsgebiet Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, braucht es inhaltlich mit Ihrer bisherigen Tätigkeit nichts mehr zu tun zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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