Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage lässt sich ohne weitere Informationen Ihrerseits nicht beantworten. Zunächst bitte ich um Mitteilung, welcher Branchentarifvertrag auf den Betrieb Anwendung findet, an den Sie überlassen sind, da es hier verschiedene Tarifverträge für verschiedenen Branchen gibt.
Zudem bitte ich um Mitteilung, ob Sie diesbezüglich eine Änderungsvereinbarung zu Ihrem Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Wenn nein, bitte ich um Mitteilung der Passage aus Ihrem Arbeitsvertrag, die auf den BZA-Tarifvertrag verweist. Ich unterstelle hierbei, dass Sie kein Gewerkschaftsmitglied sind, da Sie ansonsten wohl Rechtsschutz von der Gewerkschaft erhielten. Anderenfalls bitte ich um Mitteilung.
Nach Erhalt der Informationen im Wege der Nachfragefunktion werde ich dann weiter Stellung nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Im Einsatzbetrieb gilt der Tarifvertrag Metall und Elektro, NRW.
Eine Vertragsänderung diesbezüglich habe ich nicht unterschrieben.
Für das Arbeitsverhältnis gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB -Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgelt- und Entgeltrahmentarifvertrag)
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für die weiteren Informationen.
Zunächst teile ich mit, dass der Tarifvertrag über die Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie erst zum 01.11.2013 in Kraft getreten ist. Sie haben aufgrund der langen Überlassungsdauer von mehr als neun Monaten daher einen Anspruch auf einen Zuschlag von 50 %, begrenzt auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleiherbetrieb. In dem Tarifvertrag gibt es auch keine neue Regelung zur Berechnung des Urlaubs.
Ich gehe davon aus, dass der Zusatztarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet wegen der von Ihnen mitgeteilten dynamischen Bezugnahmenklausel im Arbeitsvertrag, die auf den jeweils gültigen Tarifvertrag verweist, Anwendung findet. Auf die von Ihnen zitierte Schlussbestimmung, die wegen Verstoßes gegen das von Ihnen genannte Urteil des BAG AZ 9 AZR 382/07
unwirksam ist, da eine betriebliche Übung nicht berücksichtigt wird, kommt es nicht an.
Der Zusammenhang zwischen den Branchentarifvertrag und der Neuregelung der Urlaubs- und Krankheitstage ist daher rein faktischer Natur, da Ihre Arbeitgeberin so wohl versucht, die Zusatzkosten durch die Zuschläge wettzumachen. Sie ist offenbar der Ansicht, dass Sie ein Teilzeitbeschäftigter sind, da Sie im Schnitt weniger als 151,67 Stunden im Monat arbeiten, was einer 35-Stunden-Woche im Durchschnitt entspricht.
Ich nehme aber an, dass mit Ihnen keine Teilzeitvereinbarung getroffen, sondern schlicht auf den BZA-Tarifvertrag verwiesen wurde, so dass gemäß § 2 eine regelmäßige Monatsarbeitszeit von 151,67 Stunden gilt, die bei einer dauerhaften Überlassung an ein Kundenunternehmen nur bis zu einer 40 Stunden /Woche VERLÄNGERT werden kann.
Wenn Sie teilweise weniger Stunden arbeiten, aber nie Überstunden machen, müsste dies dazu führen müssen, dass die Minusstunden auf Ihrem Arbeitszeitkonto gemäß § 4 gesammelt werden müssten. Sie haben gleichwohl Anspruch auf ein sog. verstetigtes Gehalt von 151,67 Stunden monatlich, sind aber gehalten die Minusstunden binnen 12 Monaten auszugleichen, d. h. Sie hätten auf Anordnung Überstunden machen müssen. Hierzu wurden Sie jedoch nie angewiesen, was aber nicht Ihr Verschulden ist.
Sie können somit wie folgt argumentieren: Ihnen wurde in den letzten 13 Wochen zu Unrecht offenbar ein Gehalt ausgehend von Ihrer tatsächlichen Arbeitszeit ausbezahlt, während Sie in Wahrheit Anspruch auf ein verstetigtes Gehalt von 151,67 Stunden hatten. Diese sollten Sie dann wegen der Ausschlussfristen gleich mit einklagen. Aus diesem Gehalt ist dann ein Stundenlohn zu berechnen. Es sind dann so viele Stunden auszuzahlen, wie nach dem verstetigten Lohn ausgefallen sind (Dörner im Erfurter Kommentar, § 11 BUrlG
Rn. 19). Dies sind somit 7,5 Stunden.
Nachteil dieser Argumentation ist, dass Sie ggf. Stunden nacharbeiten müssen. Dafür erhalten Sie aber dann ein regelmäßiges verstetigtes Monatsgehalt. Was bei Ihnen offenbar nie eingerichtet wurde ist ein Arbeitszeitkonto, was ein Verstoß gegen den Tarifvertrag ist.
Ihr Problem dreht sich somit nicht darum, ob es eine betriebliche Übung in Bezug auf die Auszahlung der Überstunden gibt, sondern es geht um das nicht eingerichtete Arbeitszeitkonto.
Eine abschließende Prüfung und Stellungnahme ist natürlich nur nach Durchsicht aller Unterlagen möglich. Dies ist eine Ersteinschätzung im Sinne einer Erstberatung und keine abschließende Begutachtung.
Da Sie aufgrund der zusätzlich angeforderten Informationen keine Möglichkeit der Nachfrage mehr haben, bitte ich Sie, diese per E-Mail an mich zu richten. Ich würde diese und meine Antwort als sog. Ergänzung noch in das Forum setzen.