Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt, wobei ich die Antworten unter die Fragen geschrieben habe:
Frage1: Kann der Vorstand auch nur aus einer Person bestehen?
Wenn ja, könnten die Funktionen 1. Vorsitz, Kassenwart und Schriftführer in dieser Person theoretisch vereint werden, oder müssten weitere Vereinsmitglieder, die nicht im Vorstand sind, mit einigen dieser Funktionen betraut werden?
Wenn nein, was ist die minimale Personenzahl, um einen beschlussfähigen Vorstand zu stellen? Wie könnten die Funktionen verteilt werden?
Der Vorstand muss nicht aus mehreren Personen bestehen. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass es eine vertretungsberechtigte Person geben muss, Paragraph 26 BGB.
Allerdings empfiehlt es sich nicht, dass der eventuelle einzige Vorstand in Personalunion verschiedene Ämter innehat.
Hierzu folgendes Zitat aus „iww., Personalunion im Vorstand":
„Ein Teil der Kommentatoren in der Fachliteratur und auch ein Teil der Rechtsprechung sehen eine solche Personalunion als nicht zulässig an, da dies zu einer Verkleinerung des Vorstands führt (Burhoff, Vereinsrecht, 6. Auflage 2006, Rn. 247; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 230; Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 4.7.1983, Az: 5 T 499/83
, Rpfleger 1983, 445
). Eine Personalunion wäre demnach dann nur möglich, wenn dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist.
Demgegenüber sieht Hadding (Soergel/Hadding, Kommentar zum BGB, § 26 Rn. 7) in der Personalunion keine Verkleinerung des Vorstands, da die Anzahl der Vorstandsämter unverändert bleibt. Stöber, Handbuch Vereinsrecht, Rn. 233 vertritt die Auffassung, dass eine Personalunion möglich ist, wenn gewährleistet bleibt, dass der Verein weiter wirksam vertreten werden kann (so auch das Landgericht Köln, Beschuss vom 16.8.1984, Az: 11 T 283/84
, Rpfleger 1984, 422
; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 26 Rn. 4). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass die Satzung beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung entsprechend ausgelegt werden muss, beispielsweise durch die Ermittlung der Mindestzahl der Vorstandsmitglieder (Beschluss vom 8.3.1989, Az: 3 Wx 25/89
; NJW-RR 1989, 894
)."
Frage 2: Die Entscheidungsgewalt soll zugunsten des Vorstandes der Mitgliederversammlung so weit wie möglich entzogen werden, um, wie oben erwähnt, in Zukunft einer Übernahme durch ansonsten passive Mitglieder vorzubeugen.
Ist es möglich, das die Vorstandsfunktion kooptierend weitergegeben wird, d.h. der scheidende Vorstand einen neuen einberuft? Was passiert dann, wenn der Vorstand durch Tod wegfällt und kein "Nachfolger" bestimmt werden kann? Welche andere Möglichkeit gibt es im o.g. Sinne?
Die MV muss nicht zwingend den Vorstand wählen. Es können in der Satzung auch andere Regelungen getroffen werden. Beispielsweise, dass eine Zuwahl bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds durch den verbleibenden Vorstand oder durch Dritte erfolgt. Das ist die von Ihnen angesprochene Kooption.
Frage 3: Welche Auflagen bestehen für die MV, die dieser Satzungsänderung zustimmt?
Wie bereits beschrieben, ist der Vorstand nicht mehr vollständig vorhanden.
Für eine Satzungsänderung muss zwingend eine MV stattfinden und die MV muss die Änderung annehmen. Hierzu gibt es bereits möglicherweise Vorschriften in der geltenden Satzung oder es gilt Gesetz, falls nicht. Das Procedere ist zwingend einzuhalten. ( Ladung, Mehrheit etc.).
Frage 4: Wie ist jetzt vorzugehen? Erst einen Entwurf der neuen Satzung mit einem Anwalt erstellen, und diesen dann der MV vorlegen?
Ja, genau. Der geänderte Entwurf muss vorher vorliegen mit der Einladung zur MV. Dann wird abgestimmt.
Wenn dieser bewilligt ist, wie sind die weiteren Schritte bis zur endgültigen Festschreibung der Satzung im Vereinsregister?
Nach der Abstimmung muss die geänderte Satzung dem Gericht vorgelegt werden, welches auch noch eine rechtliche Prüfung vornimmt und ggf. Hinderungsgründe mitteilt. Ein neuer Vorstand muss vor der Eintragung seine Unterschrift beglaubigen lassen bei der Anmeldung zum Vereinsregister.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Falls Sie Interesse an einer Satzungserstellung haben, so melden Sie sich gerne.
Draudt Rechtsanwältin
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