Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Die Arbeitszeitverkürzung ist nicht schon per se zu beanstanden.
Ihr Arbeitgeber kann im Rahmen des vertraglich Vereinbarten sein Direktionsrecht ausüben und entsprechende Änderungen der Arbeitszeit verlangen. Hiergegen spricht jedoch das Prinzip der betrieblichen Übung . Dieses dient dazu, das Vertrauen des Arbeitnehmers in ein bestimmtes Erklärungsverhalten des Arbeitgebers zu schützen. Es gilt aber hauptsächlich im Bereich von materiellen Zuwendung. Nichts desto trotz ist hier ein Ansatzpunkt, den Sie weiter verfolgen sollten.
Es geht hierbei also um die Überprüfung des Direktionsrechts. Dies ist gerichtlich durch eine Feststellungsklage zu erreichen. Damit hätten Sie im Erfolgsfall das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern.
Ich rate Ihnen daher, einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt Ihre Vertrauens aufzusuchen und mit einer umfassenden Prüfung, die dieses Forum nicht leisten kann, zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
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