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Änderung der Dienstzeiten

18. Februar 2006 19:42 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Seit 1999 arbeite ich als Krankenschwester in einem Frankfurter Krankenhaus, das zum diakonischen Werk gehört und einen Verbund mit drei Krankenhäusern bildet.

Seit dem Jahr 2003 arbeite ich in Teilzeit (30h/Woche), weil ich seitdem „nebenbei“ Abitur mache. Im kommenden Oktober beginnen meine Abiturprüfungen. Da der Unterricht nachmittags von 14-19 Uhr stattfindet, habe ich mit meiner direkten Vorgesetzten (Stationsleitung) mündlich die Absprache getroffen, dass ich werktags nur morgens (Frühdienst) bzw. nachts (Nachtdienst) arbeite. Seit fast drei Jahren entsprechen meine Dienstpläne also dieser Absprache.

Die tägliche Arbeitszeit beträgt generell (d.h. in allen drei Krankenhäuser 7,7 h im Tagdienst bzw. 8,92h im Nachtdienst).
Nun plant die Pflegedirektion ausschließlich auf unserer Station einen „Sonderdienst“ einzuführen, dessen tägliche Arbeitszeit nur 6h, nämlich von 10 bis 16 Uhr, umfasst.

Da für Vollzeitkräfte bei diesem Dienst erhebliche Minusstunden anfallen, soll dieser Dienst durch Teilzeitkräfte, sprich durch mich, besetzt werden.

Durch einen solchen Dienst ist aber (s.o.) mein Abitur in Gefahr.

Daher meine Frage:
Inwieweit ist eine solche Änderung der Dienstzeiten überhaupt statthaft, da sie ja die tägliche Arbeitszeit, die wie gesagt in allen drei Krankenhäusern gleich ist, erheblich reduziert?

Ich stehe kurz vor der Abiturprüfung. Inwieweit kann ich ein Recht auf Weiterbildung bzw. ein Gewohnheitsrecht (schließlich klappt es ja seit drei Jahren!) geltend machen, um –sollte er eingeführt werden- diesen Dienst nicht machen zu müssen?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Die Arbeitszeitverkürzung ist nicht schon per se zu beanstanden.

Ihr Arbeitgeber kann im Rahmen des vertraglich Vereinbarten sein Direktionsrecht ausüben und entsprechende Änderungen der Arbeitszeit verlangen. Hiergegen spricht jedoch das Prinzip der betrieblichen Übung . Dieses dient dazu, das Vertrauen des Arbeitnehmers in ein bestimmtes Erklärungsverhalten des Arbeitgebers zu schützen. Es gilt aber hauptsächlich im Bereich von materiellen Zuwendung. Nichts desto trotz ist hier ein Ansatzpunkt, den Sie weiter verfolgen sollten.

Es geht hierbei also um die Überprüfung des Direktionsrechts. Dies ist gerichtlich durch eine Feststellungsklage zu erreichen. Damit hätten Sie im Erfolgsfall das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern.

Ich rate Ihnen daher, einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt Ihre Vertrauens aufzusuchen und mit einer umfassenden Prüfung, die dieses Forum nicht leisten kann, zu beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-

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