Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die AGB einen Änderungsvorbehalt mit Kündigungsrecht enthalten, sollte der Kunde einer Änderung der AGB widersprechen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen den Anforderungen an den §§ 305 ff. BGB
genügen.
Insbesondere dürfen AGB die Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen (sog. Generalklausel des § 307 BGB
).
In Ihrem Fall ist der Verwender der AGB befugt, den Kunden durch nachträgliche Änderungen der AGB schlechter zu stellen. Dies stellt einen Eingriff in das Vertragsverhältnis dar, denn grundsätzlich gilt, dass Verträge, wie sie abgeschlossen wurden, auch einzuhalten sind.
Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mehrmals mit der Frage der Zulässigkeit von Änderungsvorbehalten auseinandergesetzt.
Dieser lässt sich nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats zu Versicherungsverträgen nach den gemäß § 307 Abs. 1 BGB
zu berücksichtigenden Interessen beider Vertragsparteien nur rechtfertigen, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Verwender (also hier die Fondsgesellschaft) nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird (BGHZ 141, 153
, 155).
Soweit sich der Verwender das Recht einräumt, über die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses oder das Füllen von Lücken hinaus vertragliche Positionen seines Partners zu verschlechtern, versucht er entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig, seine eigenen Interessen zu Lasten des Geschäftspartners durchzusetzen (BGH aaO S. 156).
In diesen Fällen ist die Klausel mit dem Änderungsvorbehalt unwirksam.
Die Argumentation mit einem „branchenüblichen Vorgehen“ kann einen Änderungsvorbehalt nicht rechtfertigen. Hier sind die strengen Anforderungen an dessen Zulässigkeit nicht erfüllt.
Des Weiteren muss ein Änderungsvorbehalt transparent gestaltet sein, das heißt, für den Kunden muss vorhersehbar sein, unter welchen Umständen eine Änderung erfolgen kann.
Es wird demnach maßgeblich darauf ankommen, wie der Änderungsvorbehalt in den AGB aus dem Jahr 2003 formuliert war.
Entscheidend dürft im vorliegenden Fall auch das Klauselverbot des § 308 Nr. 4 BGB
sein.
Dort sind die Anforderungen an die Zulässigkeit einseitiger Leistungsänderungen geregelt. In diesem Fall hat nämlich die Fondsgesellschaft die Ihnen versprochenen Leistungen geändert (genauer: gekürzt).
Leistungsänderungen sind nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.10.2007, Az.: III ZR 63/07
) nur zulässig, wenn ein triftiger Grund vorliegt und die Änderungen für den Kunden vorhersehbar sind.
Ein „branchenübliches Vorgehen“ vermag einen triftigen Grund nicht zu begründen. Anscheinend geht es der Fondsgesellschaft hier um eine Gewinnmaximierung, die allein eine Leistungsänderung nicht rechtfertigen kann.
Nach meiner ersten Einschätzung dürfte daher die Zulässigkeit der kürzlich vorgenommenen Änderung sehr fraglich sein.
Dies gilt auch für das sich daran anschließende Kündigungsrecht. Dieses ist an § 308 Nr. 3 BGB
zu messen. Erforderlich ist ein sachlicher Grund, der jedoch nicht darin begründet sein kann, dass ein Kunde einer bereits unzulässigen Klauseländerung widersprochen hat.
In einem weiteren Schreiben an die Fondsgesellschaft sollten Sie deutlich machen, dass Sie eine Fortsetzung des Vertrages zu den Bedingungen aus 2003 wünschen, die AGB-Änderungen für unzulässig erachten und im Falle einer Kündigung durch die Fondsgesellschaft gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen werden.
Es gibt hier die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Kündigung und das Weiterbestehen des Vertrages durch ein Gericht feststellen zu lassen.
Nach meiner Erfahrung wird die Fondsgesellschaft wahrscheinlich darauf nicht eingehen, so dass eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidbar wäre.
In diesem Fall sollten sie einen Anwalt Ihres Vertrauens beauftragen, der den Sachverhalt und die Rechtslage umfassend prüft und gegebenenfalls eine Feststellungsklage auf Weiterbestehen des Vertragsverhältnisses führt.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 15.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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