Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich dürfen Verträge nicht einseitig zu Gunsten einer Partei geändert werden. Daher hat die Rechtsprechung für Preisanpassungsklauseln in AGB auch strenge Anforderungen gestellt (vgl. z.B. BGH, NJW 2011, 2501
; BGH, NJW-RR 2005, 1496
). In Ihrem Fall dürfte es schon an einem ausreichendem Interesse des Vertragspartners an einer solchen Erhöhung fehlen, zudem ist die Klausel nicht transparent genug, da sie weder Zeitpunkt noch Umfang bzw. Erhöhungskriterien einer möglichen Preisanpassung nennt.
Nicht zuletzt wurden hier auch die Formalien nicht eingehalten, da die Erhöhung weder in Schriftform vorangekündigt wurde noch die Frist eingehalten wurde.
Ich habe daher durchaus meine Zweifel, dass im Streitfalle ein Gericht einen Anspruch des Providers auf die geltend gemachten Gebühren bejahen wird
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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26131 Oldenburg
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Guten Abend Herr Wilking,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Ich habe mir schon so etwas gedacht. Jedoch ist der Anbieter der Ansicht, das eine Email durchaus das Kriterium der Schriftform erfüllt, auch wenn es nicht explizit in den AGBs so steht. Daher bin ich bei diesem Punkt auch unsicher, ob ein Gericht das so anerkennt?
Danke und Ihnen noch einen schönen Abend.
Beste Grüße,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Hier könnte ggf. die Ausnahmeregekung des § 127 Absatz 2 BGB
greifen. Allerdings würde ich bei einer so wichtigen Ankündigung den vom Gesetz angesprochenen "anderen Willen" bejahen und daher eine E-Mail nicht als Erfüllung der Schriftform zulassen. Hierüber lässt sich aber durchaus streiten.
Unabhängig davon dürfte die intransparente und viel zu pauschale Klausel aber schon aus den weiteren oben genannten Gründen unwirksam sein.
Ich wünsche Ihnen ebenfalls noch einen schönen Abend und viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt