Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Beim Wechselmodell sind beide Elternteile anteilig, aber eben nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtig.
Wenn die Mutter erneut ein Kind bekommt, muss sie in den ersten drei Jahren nicht arbeiten. Das bedeutet, dass sie sich am Barunterhalt nicht beteiligen muss.
Fraglich ist, ob das Wechselmodell dann fortgeführt wird. Sollte das der Fall sein, muss Ihr Lebensgefährte jedenfalls nicht den vollen Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle zahlen, weil er einen Teil des Unterhalts in natura zur Verfügung stellt.
Sollten die Kinder im wesentlichen bei der Mutter leben, gelten die Beträge der Düsseldorfer Tabelle.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Inwiefern ist das Wechselmodell dann fraglich? Kann Sie dann doch noch die komplette Betreuung der Kinder einklagen , weil Sie dann mehr Zeit hat? Oder wie meinten Sie diesen Zusatz?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Grundsätzlich zeigt die Erfahrung, dass Kinder, die das Wechselmodell leben, in vielen Fällen das nicht auf Dauer durchhalten oder irgendwann "ein festes Zuhause" einfordern. Da kann, muss aber in Ihrem Fall nicht so sein.
Die Konstellation mit einem weiteren Kind und ohne Berufstätigkeit der Mutter könnte nach meinem Dafürhalten ein Auslöser dafür sein, dass die Mutter ein Interesse am Residenzmodell hat und auch die Kinder dann möglicherweise hier entsprechende Wünsche äußern.
Wenn es Streit darüber gibt, ob das Wechselmodell fortgeführt wird oder nicht, ist das meist das Ende des Wechselmodells, weil Gerichte das Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils nur sehr selten anordnen (auch wenn der BGH dies vor einigen Jahren in einem Einzelfall getan hat).
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel