Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solange Sie mit der Kindesmutter in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, wie von Ihnen geschildert und außerdem das Kind gleichmäßig betreuen, besteht kein Unterhaltsanspruch.
Sie erfüllen den Unterhalt durch Betreuung und durch die Aufbringung der Lebenshaltungskosten.
Des weiteren gilt, dass bei Betreuung in einem Wechselmodell, also zeitlich nahezu gleichwertig, dann sind beide Eltern barunterhaltspflichtig und der Unterhalt muss nach Quote berechnet werden. Darauf kommt es aber jetzt noch nicht an, weil Barunterhalt erst geschuldet ist, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt bei einem Elternteil hat und vom anderen Elternteil getrennt lebt.
Sie müssen also erst Unterhalt zahlen, wenn die Mutter mit dem Kind ausgezogen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht