Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfragen möchte ich wie folgt beantworten, wobei Sie bitte nochmals mit der Nachfragefunktion deutlich machen wollen, ob tatsächlich der - derzeit von mir unterstellte - Einheitspreis, oder ein Festpreis/Pauschalpreis im Bauvertrag vereinbart worden ist. Beide, manchmal vesehentlich falsch verwendete Begriffe haben eine andere juristischen Wirkung:
1.)
Der Archiktekt haftet dann im Rahmen des Planungs- und Ausführungsablaufes für seine Fehler. Dabei hat er die Kostenermittlung und auch die Kostenkontrolle zu führen, was bei Ihnen offenbar komplett "schief gelaufen" ist.
Die Rechtsprechung billigt dem Architekten dabei zwar eine gewisse Toleranzgrenze (15- 25 %) zu; diese Grenze wurde hier aber offenbar deutlich überschritten.
Hier spricht also sehr viel dafür, dass Sie den Architekten in die Haftung nehmen können, wobei allerdings auch hier der genaue Wortlaut des Vertrages entscheidend ist.
Neben den einzelnen Leistungsphasen werden auch verschiedene Haftungsausschlüsse und - begrenzungen von einigen Gerichten akzeptiert, so dass auch dieser Vertrag geprüft werden muss.
Kommt es aber, wovon ich ,vorbehaltlich der Prüfung der Verträge nur anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung ausgehe, zu einer Haftung, wird dann der Schaden
a) in der Differenz der tatsächlich entstandenen Kosten zu den zu erwartenden realistischen Kosten und die häufig vergessenen
b) Kosten für eventuelle Zusatzkredite und weiteren Zinsbelastungen
liegen, der dann genau zu ermitteln ist.
2.)
Hier ist zunächst wichtig, ob im Vertrag eine Anpassung schon abbedungen worden ist. Viele Verträge sehen eine Klausel (..Mengenänderungen führen nicht zu einer Änderung von Einheitspreisen..) vor; sollte diese auch bei Ihnen erhalten sein, wird der Unternehmer die Preise nicht ändern können.
Ist diese Klausel nicht enthalten, müsste eine Änderung, die mehr als 10% ausmacht, vorab besprochen werden. Nur, dieses ist in Ihrem Fall offenbar geschehen, da der Architekt dieses frei gegeben hat. Auch dafür sollten Sie dann, wenn er sie nicht informiert hat, in die Haftung nehmen.
3.)
Nur bei einem auch von Ihnen offensichtlich zu erkennnenden Fehler könnte ohne vorherige Bekanntgabe ein anderer Preis abgerechnet werden; da diese Offenkundigkeit nicht vorliegt, wird der Unternehmer so auch nicht abrechnen können.
4.)
Nein, hierzu ist der Unternehmer nicht verpflichtet, sondern kann dann die übliche Vergütung - die ggfs. ein Sachverständiger dann bei Uneinigkeit ermitteln muss - abrechnen.
5.)
Hinsichtlich der Überschreitung der Bauzeit müssen Sie beachten, ob tatsächlich ein genauer Fixtermin für die Fertigstellung VERBINDLICH zugesagt worden ist. Dabei reicht die einfache mündliche Erklärung für sich allein nicht aus, so dass gerade solche Streitpunkte meistens für die Bauherren ungünstig ausfallen.
Nur wenn ein Fixtermin zugesagt worden ist und dem Unternehmer ein Verschulden hinsichtlich der Fristüberschreitung trifft, werden Sie insoweit Schadensersatzansprüche geltend machen können. Allzuviel Hoffnung sollten Sie sich aber - wiederum vorbehaltlich der Vertragsprüfung - nicht machen, da es in 99% aller Fälle eben an einer solchen verbindlichen Zusage fehlt.
Den Antworten können Sie entnehmen, dass viele Punkte geprüft werden müssen, und insbesondere die Prüfung der Verträge hier unerlässlich ist, da dieses in der Erstberatung nicht möglich ist.
Sie sollten daher mit allen Unterlagen SOFORT einen Anwalt aufsuchen und die Unterlagen prüfen lassen; danach sollten dann auch zeitnah mögliche Schritte eingeleitet werden, um weiteren Schaden zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 12.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für die Ausführungen.
Unser Bauwerkvertrag ist in der Tat ein "Einheitspreisvertrag" - verantwortlich für Entwurf, Planung und Bauleitung ist lt. Vertrag der Architekt.
Ausdrücklich vereinbart wurde, dass "bei Unstimmigkeiten in der Bauausführung unverzüglich die Bauleitung zu informieren ist".
Haftet bzgl. der entstandenen Mehrkosten also der Architekt oder der Bauunternehmer (oder niemand)?
Nochmals vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Sehr geehrter Ratsuchender,
hier wird der Architekt haften, da er offenbar aufgrund Fehler in der Kalkulation der Grundlagenermittlungen wohl von falschen Preisen ausgegangen ist. Auch hätte er dann nicht die Mehrkosten ohne Rücksprache und Prüfung freigeben dürfen, wobei allerinds der Architektenvertrag auf vertraglich mögliche Haftungsabbedingungen hin noch zu prüfen wäre, wie ich bereits ausgeführt hatte.
Gibt es dort keine besondere Bedingungen hinsichtlich der Haftung, wird er haften.
Hier sollten Sie daher, sofern der Architekt einem vernünftigen Gespräch nicht zugänglich ist, dann alle Unterlagen zur ergänzenden Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche einem Anwalt übergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle